Wohnungseigentümer können Ausgleich vorgestreckter Betriebskosten fordern
Sie als Wohnungseigentümer können von anderen Mitgliedern Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft Erstattung verlangen, sobald Sie Betriebskosten vorgestreckt haben. Das entschied das Landgericht Dortmund im Februar 2017.
Eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde nicht durch einen Hausverwalter verwaltet. Deshalb hatte ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft die Kosten für Objektverwaltung, Steuern, Versicherung etc. vorgestreckt. Später wollte dieser Wohnungseigentümer die Kosten von den anderen Wohnungseigentümern anteilsmäßig ersetzt verlangen. Da die anderen Wohnungseigentümer keinen Ausgleich zahlten, reichte der betroffene Wohnungseigentümer eine Zahlungsklage gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ein.
Mit Erfolg! Das LG Dortmund entschied, dass der klagende Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern Ersatz der verauslagten Betriebskosten verlangen konnte. Auch ohne einen Eigentümerbeschluss über die letzte Jahresabrechnung kann ein Wohnungseigentümer von ihm verauslagte Kosten erstattet verlangen, insbesondere wenn ein Hausverwalter nicht bestellt wurde.
Die Zahlung der gemeinsamen Kosten durch den Wohnungseigentümer entsprach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, weil es sich bei den Ausgaben für Steuern, Versicherung etc. um notwendige Ausgaben im Interesse der Eigentümergemeinschaft handelte. Der Wohnungseigentümer konnte deshalb Ersatz seiner getätigten Aufwendungen gemäß § 670 BGB verlangen (LG Dortmund, Urteil v. 03.02.17, Az. 17 S 125/16).
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