BHG Urteil: Wer Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht trägt, muss im Zweifel auch die Kosten tragen
Wenn Ihnen als Wohnungseigentümer Instandsetzungspflicht oder Instandhaltungspflicht wirksam auferlegt wurden, haben Sie auch die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2016 klar.
Zwei Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren Sondernutzungsrechte an Gartenflächen mit Terrassen zugewiesen. Laut Teilungserklärung war die Instandhaltung ihres Sondereigentums und dieser Flächen den berechtigten Wohnungseigentümern zugewiesen. Diese Wohnungseigentümer sollten auch die Kosten für ihr Sondereigentum tragen. Hinsichtlich der Kosten für die Instandhaltung der Gartenfläche und der Terrassen bestand jedoch Streit in der Eigentümergemeinschaft, da es keine eindeutige Regelung gab.
Im April 2015 fasste die Eigentümergemeinschaft den Mehrheitsbeschluss, dass die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer die Kosten der zukünftigen Instandhaltung- und Instandsetzung selbst tragen sollten. Gegen diesen Beschluss reichten die betroffenen Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein. Sie waren der Ansicht, dass ihnen die Eigentümergemeinschaft die Kosten für zukünftige Instandhaltung- und Instandsetzung nicht auferlegen konnte.
Ohne Erfolg! Der angefochtene Mehrheitsbeschluss war nicht rechtswidrig. Der Eigentümergemeinschaft fehlte für den angefochtenen Beschluss nicht die Beschlusskompetenz. Hinsichtlich der Übertragung der Instandsetzungskosten hatte die Eigentümergemeinschaft Beschlusskompetenz. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer konnte der Kostenübertragung zustimmen, denn die Beschlusskompetenz ergab sich auch mittelbar aus § 16 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wird einem Wohnungseigentümer die Instandhaltungspflicht übertragen, hat er dann auch die entsprechenden Aufträge an die ausführenden Unternehmer zu erteilen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen (BGH, Urteil v. 28.10.16, Az. V ZR 91/16).
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