Rechtsmittel beim BGH: Wohnungseigentümer müssen erheblich belastet sein
Dass eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eine Beschwerde des betroffenen Wohnungseigentümers von über 20.000,- € voraussetzt, stellte der BGH im Februar 2017 klar. Dabei kommt es auf das eigene wirtschaftliche Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers an. In wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Nichtzulassungsbeschwerde erst seit dem 01.01.2016 möglich.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten mehrheitlich den Beschluss gefasst, dass für die Reinigung des Treppenhauses der Wohneigentumsanlage jährlich 40.000,- € ausgegeben werden dürfen. Der Verwalter hielt sich jedoch nicht hieran, sondern vergab Aufträge an drei Reinigungsfirmen für Gesamtkosten i.H.v. 46.800,- € im Jahr. Deshalb wurde in der nächsten Eigentümerversammlung rückwirkend und mehrheitlich beschlossen, dass 46.800,- € jährlich für die Reinigung des Treppenhauses angemessen sein sollen.
Einer der Wohnungseigentümer reichte gegen diesen zweiten Beschluss eine Anfechtungsklage ein, die jedoch in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurde. Gegen das letzte Urteil wollte der betroffene Wohnungseigentümer dann beim BGH Revision einlegen und reichte gegen die Ablehnung des höchsten deutschen Gerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Ohne Erfolg! Der BGH stellte fest, dass der Wohnungseigentümer die erforderliche Beschwer von 20.000,- € nicht erreicht hatte. Denn für die Bewertung der Beschwer war das eigene Interesse des Wohnungseigentümers entscheidend. Dieses war nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und richtete sich im entschiedenen Rechtsstreit nach dem Anteil des Wohnungseigentümers an einer möglichen Schadensersatzforderung gegen den Verwalter.
Dieser war entsprechend der Höhe der Miteigentumsanteile des Wohnungseigentümers zu bestimmen. Selbst bei Zugrundelegung des Gesamtbetrages von 47.600,- € ereichte die anteilsmäßige Beschwer des Wohnungseigentümers nicht die Grenze von 20.000,- € weil die Eigentümergemeinschaft aus mehreren Dutzend Mitgliedern bestand (BGH, Beschluss v. 09.02.17, Az. V ZR 88/16).
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