Instandhaltung: Instandhaltungspflicht umfasst nicht automatisch Instandsetzungspflicht
Instandhaltung und Instandsetzung sind keineswegs identisch. Wenn in einer Teilungserklärung die Instandhaltung den Wohnungseigentümern zugewiesen ist, muss die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum regelmäßig durch die Eigentümergemeinschaft erfolgen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2016 klar.
Ein Wohnungseigentümer wollte eine Zwischendecke instand setzen lassen und die Kosten sollten von der Eigentümergemeinschaft getragen werden. Gemäß der Teilungserklärung sollten die Kosten der Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes, insbesondere Wände, Decken, Böden, Türen, Fenster, Rollläden, einschließlich der äußeren Fenster, die einzelnen Wohnungseigentümer tragen, soweit sich diese Teile im Bereich von deren Sondereigentum befanden.
Grund für die erforderliche Instandsetzung der Zwischendecke war ein Rohrbruch. Für die Reparatur war die unter dem Rohr befindliche Zwischendecke aufgebrochen worden. Die Zwischendecke war aber nach der Reparatur des Rohres nicht wieder instandgesetzt worden. Deshalb holte der Wohnungseigentümer einen Kostenvoranschlag i.H.v. 1.122,40 € ein und legte diesen der Eigentümergemeinschaft vor. Da die Gemeinschaft eine Regulierung ablehnte, reichte der Wohnungseigentümer eine Zahlungsklage ein.
Mit Erfolg! Der Wohnungseigentümer hatte nach Ansicht des BGH einen Anspruch auf Erstattung der Kosten und durfte fiktiv in Höhe des Betrages im Kostenvoranschlag abrechnen. Grundlage für den Erstattungsanspruch war § 14 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), der nicht durch die Teilungserklärung ausgeschlossen war. Denn nur die Instandhaltung wurde auf die einzelnen Wohnungseigentümer übertragen. Die Reparatur beziehungsweise Instandsetzung war nicht den Wohnungseigentümern auferlegt worden sondern der ganzen Eigentümergemeinschaft. Die Reparatur der beschädigten Rohres und der Zwischendecke gehörte jedoch zur Instandsetzung. Ausdrücklich wurde nur die Instandhaltung nicht aber die Instandsetzung auf die einzelnen Wohnungseigentümer abgewälzt.
Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Unterscheidet eine Teilungserklärung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung und weist sie nur die Pflicht zur Instandhaltung Ihnen als Wohnungseigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel eine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft. Als betroffener Wohnungseigentümer können Sie zudem den Schaden fiktiv in Höhe des Nettobetrags der kalkulierten Reparaturkosten abrechnen. Der BGH wies im entschiedenen Rechtsstreit auf Folgendes hin: Wäre die Zwischendecke bereits wegen der Durchfeuchtung geschädigt und deshalb instandsetzungsbedürftig gewesen, hätte der Wohnungseigentümer keinen Ersatz von der Gemeinschaft verlangen können. § 14 Nr. 4 WEG gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch einen die Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangel des Gemeinschaftseigentums entstanden sind (BGH, Urteil v. 09.12.16, Az. V ZR 124/16).
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