Wohnungseigentümer dürfen bei Beteiligung an Geschäften nicht über diese abstimmen
Ein Wohnungseigentümer darf bei einem Beschluss über ein Rechtsgeschäft, an dem er mittelbar beteiligt ist, nicht abstimmen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2017 klar.
Im entschiedenen Rechtsstreit war ein Wohnungseigentümer Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft die durch einen Beschluss begünstigt werden sollte. Die GmbH & Co. KG betrieb auf einem der Wohnungseigentümergemeinschaft benachbarten Grundstück eine Heizungsanlage und belieferte diese und andere Wohnanlagen in der Umgebung mit Fernwärme. In einer Eigentümerversammlung sollte darüber abgestimmt werden, ob das Energieunternehmen zukünftig die Wohnanlage weiterhin mit Wärme beliefern sollte.
An der Abstimmung nahm auch der Mehrheitseigentümer teil, der Kommanditist der GmbH & Co. KG und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, die mit 51 Prozent beteiligt war. Mit der Stimme dieses Mehrheitseigentümers kam der Beschluss positiv für das Energieunternehmen zustande. Einzelne Wohnungseigentümer reichten gegen diesen Beschluss eine Anfechtungsklage ein. Sie waren der Ansicht, dass der Mehrheitseigentümer an der Abstimmung nicht teilnehmen durfte.
Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zu Gunsten der anfechtenden Wohnungseigentümer. Weil der Mehrheitseigentümer zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer des Energieunternehmens war, durfte er an der Abstimmung nicht teilnehmen. Der Beschluss war rechtswidrig, weil der Mehrheitseigentümer entsprechend § 25 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt war. Als Wohnungseigentümer müssen Sie wissen, dass die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gemäß § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG nicht stimmberechtigt sind, wenn ein Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Eigentümergemeinschaft zum Gegenstand hat, an dem sie als Wohnungseigentümer unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Der Mehrheitseigentümer durfte deshalb entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, weil er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt war und außerdem deren Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter war. Denn ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm betrifft (BGH, Urteil v. 13.01.17, Az. V ZR 138/16)
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