Französisches Fenster passt zur Fassade? Dann muss die WEG zustimmen
Kann in einem 2-stöckigen WEG Wohnhaus einem Wohneigentümer der Einbau eines französischen Fensters verwehrt werden? Das Landgericht Berlin entschied: Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, muss die WEG zustimmen (Urteil v. 16.12.15, Az. 85 S 293/14).
Französische Fenster an anderer Stelle bereits vorhanden
Es ging um eine Wohnung im Erdgeschoss. An deren Südfassade wollten die Eigentümer ein französisches Fenster (also eine nach innen sich öffnende Balkontür mit kleinem Austritt bzw. mit Sicherungsgitter) anbringen. Bei der Wohnung im Obergeschoss gab es schon ein solches Fenster, ebenso bei einer anderen Erd- und Obergeschosswohnung an der Ostfassade.
Eine Wohnungseigentümerin, die im Obergeschoss wohnte, verweigerte aber ihre Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung. Das Gericht jedoch verpflichtete sie dazu, diese bauliche Veränderung zuzulassen.
Voraussetzungen: Keine übermäßigen Nachteile für Eigentümergemeinschaft
In diesem Fall würde sich ein französisches Fenster gut in die Außenansicht der betroffenen Fassade einfügen. Außerdem entstünden den anderen WEG-Mitgliedern durch den Einbau keine übermäßigen Nachteile. Deshalb müssten sie ihre Zustimmung erteilen, sonst widerspräche das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
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