Einzelne Wohnungseigentümer können Hausverwalter nicht zur Durchführung von Beschlüssen zwingen
Als einzelner Wohnungseigentümer sind Sie nicht berechtigt, Ihren Hausverwalter per Klage zur Durchführung von Beschlüssen zu zwingen. Das stellte das Landgericht Frankfurt am Main im Februar 2017 klar.
Ein Wohnungseigentümer hatte den Verwalter seiner Wohneigentumsgemeinschaft auf Durchführung eines Beschlusses verklagt. Die Eigentümergemeinschaft hatte in der Vergangenheit per Mehrheitsbeschluss entschieden, dass die Ursache der Wassereinbrüche in den Kellerräumen der Wohneigentumsanlage festgestellt werden sollte. Dieser Beschluss wurde jedoch über Monate nicht umgesetzt.
Das LG Frankfurt a. M. entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Verwalters und zugleich im Sinne der Eigentümergemeinschaft. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Eigentümer nicht berechtigt ist, durch eine Klage gegen den Verwalter, die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen zu erzwingen. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass die Umsetzung von Beschlüssen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dem Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft obliegt. Ihr Verwalter ist Ihrer von ihm verwalteten WEG Gemeinschaft verpflichtet und nicht Ihnen als einzelnem Wohnungseigentümer gegenüber.
Eigentümergemeinschaft muss Durchführung von Beschlüssen durchsetzen
Demzufolge ist es auch Aufgabe einer Eigentümergemeinschaft gegen ihren Verwalter auf Grundlage des Gesetzes und des Verwaltervertrages Ansprüche auf Durchführung von Beschlüssen geltend zu machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Verwaltervertrag auch Schutzwirkungen zu Ihren Gunsten als einzelner Wohnungseigentümer entfaltet. Nur soweit einzelnen Wohnungseigentümern Schadensersatzansprüche zustehen, können sie diese unmittelbar gegen ihren Verwalter richten. Der Gemeinschaft zustehende Erfüllungsansprüche können Sie als Wohnungseigentümer deshalb nicht gegenüber Ihrem Verwalter geltend machen. Einzelne Wohnungseigentümer können nur darauf hinwirken, dass ihre Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter tätig wird; dies notfalls per Klage (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.02.17, Az. 2-13 S 128/16).
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