Oberirdisches Telekommunikations-Multifunktionsgehäuse auf WEG Grundstück ist keine unzumutbare Beeinträchtigung
Ein Multifunktionsgehäuse für Telekommunikation auf einem WEG Grundstück, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Das entschied das Amtsgericht Erkelenz im Januar 2017.
Eine Wohnungseigentümerin hatte gegen die Aufstellung eines Multifunktionsgehäuses auf dem WEG Grundstück Klage eingereicht. Ein dort früher an der Hauswand installierter Kabelverzweigkasten war durch ein modernes Multifunktionsgehäuse für die Telekommunikationsleitung auf dem Gehweg vor dem Fenster der Wohnungseigentümerin ersetzt worden. Die Wohnungseigentümerin war der Ansicht, dass dies für sie unzumutbar war, weil ihre Aussicht und der Lichteinfall sowie das Gesamtbild des Gebäudes beeinträchtigt würden. Die Wohnungseigentümerin klagte auf Beseitigung des Multifunktionsgehäuses.
Ohne Erfolg, entschied das AG Erkelenz, weil der Wohnungseigentümerin für die Entfernung des Multifunktionsgehäuses kein Anspruch zustand. Ganz im Gegenteil musste die Wohnungseigentümerin die Installation des Multifunktionsgehäuses sogar gem. § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG dulden. Denn es lag keine unzumutbare Beeinträchtigung vor. Das Multifunktionsgehäuse veränderte nach Ansicht des Gerichts den Charakter des betroffenen WEG Grundstücks nur unwesentlich. Der Gehweg war weiterhin nutzbar und die Aussicht aus dem Fenster wurde nicht beeinträchtigt, weil die Installation versetzt vor dem Fenster stand.
Auch das Gesamtbild des Hauses wurde nach Ansicht des Gerichts nicht beeinträchtigt. § 76 TKG lässt ausdrücklich oberirdische Telekommunikationsanlagen in dieser Form zu. Die Beeinträchtigung war nicht vergleichbar mit einem 6 m hohen Fernmeldemast (BVerfG, Beschluss v. 25.08.1999, Az. 1 BvR 1499/97). Die Errichtung einer oberirdischen Telekommunikationsanlage in Form eines Multifunktionsgehäuses ist nicht unzumutbar i.S.d. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG, wenn die ursprüngliche Nutzbarkeit des Grundstücks bestehen bleibt, so das Gericht (AG Erkelenz, Urteil v. 31.01.17, Az. 15 C 176/16).
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