Urteil: Teilungserklärung kann Bevollmächtigung des Verwalters ausschließen
Dass eine Regelung in einer Teilungserklärung vorsehen darf, dass ein Wohnungseigentümer nur Ehepartner, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer, nicht aber den Verwalter ermächtigen darf, entschied das Landgericht Hamburg im September 2016.
Einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten einen Beschluss angefochten. Diese Wohnungseigentümer waren der Ansicht, dass die Eigentümergemeinschaft bei Beschlussfassung nicht beschlussfähig gemäß § 25 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gewesen war. Denn gemäß einer Regelung in der Teilungserklärung durften abwesende Wohnungseigentümer nur durch Ehepartner, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer vertreten werden. Sieben Eigentümer waren jedoch bei der Abstimmung vom Verwalter vertreten worden. Die Wohnungseigentümer räumten zwar ein, dass ein Verwalter ohnehin an einer Versammlung teilnimmt. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass der Verwalter auch bevollmächtigt werden kann.
Das LG Hamburg entschied, dass die Eigentümergemeinschaft tatsächlich bei der Abstimmung nicht beschlussfähig war. Die Regelung in der Teilungserklärung war rechtmäßig und somit wirksam. Grundsätzlich können die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Befugnis, sich auf einer Versammlung vertreten zu lassen, durch Vereinbarung einschränken.
Regelung in Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung möglich
Wer laut Vereinbarung nicht zum vereinbarten Personenkreis gehört, ist nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Eine solche Regelung kann auch in einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung getroffen werden. Sinn einer Vertretungsbeschränkung ist es nämlich fremde Einflüsse von einer Eigentümergemeinschaft fern zu halten. Interne Angelegenheiten der Gemeinschaft sollen nicht nach außen getragen werden. Der Wortlaut der Regelung in der Teilungserklärung bezüglich Ehegatten, Familienangehörigen und weiterer Mitglieder der Gemeinschaft war eindeutig und rechtmäßig. Da die durch den Verwalter abgegebenen Stimmen nicht wirksam übertragen werden konnten, war die Versammlung nicht beschlussfähig und der angefochtene Beschluss rechtswidrig (LG Hamburg, Urteil v. 21.09.16, Az. 318 S 51/16).
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