Stellplatz einer WEG Wohnung zugeordnet? Grundbuchamt darf nicht 2-mal kassieren
Wenn ein Stellplatz einer WEG Wohnung zugeordnet wird, darf das Grundbuchamt dann die dafür anfallende Gebühr für jedes WEG Mitglied verlangen? Das geht nicht, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss v. 30.06.16, Az. 3 W 59/16). Denn dann sind die Gebühren für diese Zuordnung bereits gezahlt.
2 Stellplätze für eine Wohnung
1.250 € verlangte ein Grundbuchamt für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts an 2 Stellplätzen zugunsten eines WEG-Mitglieds, das eine der Wohnungen gekauft hatte. Die gesetzliche Festgebühr von 50 € müsse mit der Zahl der Wohnungen multipliziert werden, so die Begründung. Schließlich seien alle Wohnungseigentümer von dieser Maßnahme betroffen.
Vor Gericht hielt die Gebührenforderung aber einer Überprüfung nicht stand: Nur die einmalige Festgebühr von 50 € sei gerechtfertigt, entschieden die Richter.
Doppelt abkassieren geht nicht
Für die Parkplätze sei bereits in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht vorgesehen. Damit würden die anderen WEG-Mitglieder durch die Zuordnung zu einer Wohneinheit nicht abermals von deren Nutzung ausgeschlossen. Da dies bereits geschehen sei, falle die Festgebühr für den Eintrag eines Sondernutzungsrechts eben auch nur einmal und nicht mehrmals an.
Fazit: Kurios genug, dass das Gesetz für einen solchen Vorgang die Zahl der Betroffenen zum Maßstab macht. Werden aber durch ein neu eingetragenes Sondernutzungsrecht tatsächlich alle anderen WEG-Mitglieder etwa von einem Stellplatz oder einer Gartenfläche ausgeschlossen, ist die mehrfache Erhebung der Festgebühr rechtens (Nr. 14160 Abs. 5 KV-GNotKG). Wenn sich eine solche Frage also in Ihrer WEG ergeben sollte: Lassen Sie das nicht auf sich sitzen.
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