Vermieter einer Eigentumswohnung kann bauliche Veränderung nicht genehmigen
Die Installation einer Klimaanlage an der Fassade eines Gebäudes stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar. Das stellte das Landgericht Berlin im November 2016 klar. Deshalb sind Sie als Vermieter einer Eigentumswohnung nicht berechtigt, gegenüber einem Mieter eine Genehmigung zur Veränderung des Gemeinschaftseigentums auszusprechen.
Ein Mieter von Gewerberäumen, die Sondereigentum in einer Wohneigentumsanlage darstellten, hatte eine Klimaanlage an der Fassade vor den Gewerberäumen angebracht. Der Sondereigentümer dieser Gewerberäume hatte hierzu seine Zustimmung erteilt. Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren allerdings zuvor nicht befragt worden. Ein Genehmigungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft lag nicht vor. Deshalb forderten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft den Mieter auf, die Klimaanlage wieder zu entfernen. Da der Mieter der Aufforderung nicht nachkam, reichte die Eigentümergemeinschaft Klage ein.
Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied in zweiter Instanz, dass der Mieter die an der Hausfassade angebrachte Klimaanlage wieder entfernen musste. Die Installation stellte eine von der Gemeinschaft nicht genehmigte bauliche Veränderung dar. Hierfür wäre aber die Zustimmung aller Wohn- und Teileigentümer erforderlich gewesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft durfte auch gegen den Mieter, der eigentlich nicht Mitglied der Gemeinschaft war, Ansprüche geltend machen.
Denn die Genehmigung des vermietenden Sondereigentümers konnte die notwendige Genehmigung der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen, da das Gemeinschaftseigentum betroffen war. Der Sondereigentümer konnte keine Maßnahme genehmigen, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der Teilungserklärung zwingend von den Mitgliedern der Gemeinschaft genehmigt werden musste. Die Gemeinschaft hätte gemäß § 14 Abs. 2 WEG auch gegen den vermietenden Sondereigentümer vorgehen können, weil dieser den Mieter zum Rückbau hätte zwingen müssen.
Fazit: Als vermietender Wohnungseigentümer sollten Sie deshalb Ihrem Mieter nichts erlauben, was nicht wohnungseigentumsrechtlich vertretbar ist. Das gilt insbesondere für bauliche Veränderungen (LG Berlin, Urteil v. 25.11.16, Az. 85 S 103/15 WEG).
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