Bauliche Veränderung: Für Modernisierung genügt Mehrheitsbeschluss
Eine bauliche Maßnahme bzw. Modernisierung eines Wohnungseigentümers, die den optischen Gesamteindruck einer Wohneigentumsanlage verändert, ist entsprechend § 22 Abs. 2 und 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zulässig, wenn eine Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmt. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2016 klar.
Ein Wohnungseigentümer hatte einen Dachvorbau an seiner Eigentumswohnung errichtet. Nach Ansicht der anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft stellte dies eine bauliche Veränderung dar, der alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen mussten.
Der BGH vertrat eine andere Ansicht. Die bauliche Maßnahme oder Modernisierung am Sondereigentum stellte zwar einen Nachteil für den optischen Gesamteindruck der Wohneigentumsanlage dar. Ein Wohnungseigentümer ist aber in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 und 3 WEG berechtigt, sein Sondereigentum gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer zu modernisieren oder eine modernisierende Instandsetzung vorzunehmen.
Erforderlich ist aber die Zustimmung oder Genehmigung durch andere Wohnungseigentümer mit der entsprechenden Mehrheit gemäß § 22 Abs. 2 oder 3 WEG. Die Zustimmung aller Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 18.11.16, Az. V ZR 49/16).
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