Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ist verbindlich
Eine Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung ist verbindlich. Deshalb darf ein „Trimmraum“ nicht als Wohnung genutzt werden. Das stellte das Landgericht Hamburg im Oktober 2016 klar. Bei einem Verstoß ergibt sich zu Gunsten einer Wohneigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten darüber, ob ein in der Teilungserklärung als “Trimmraum” bezeichneter Raum im Souterrain als Wohnung genutzt werden durfte. Gegen den verantwortlichen Wohnungseigentümer klagten die übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung.
Mit Erfolg! Das LG Hamburg verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wonach die Nutzung eines in der Teilungserklärung als „Hobbyraum“ ausgewiesenen Raums als Wohnung unzulässig ist (Beschluss v. 16.06.11, Az. V ZA 1/11; Urteil v. 08.05.15, Az. V ZR 178/14). Das gilt auch für eine Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung als „Trimmraum“.
Ein Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft und der übrigen Wohnungseigentümer ergab sich im entschiedenen Rechtsstreit deshalb aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG wegen einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung. Denn die Wohnnutzung widersprach der Festlegung in der Teilungserklärung als „Trimmraum”. Der Unterlassungsanspruch war somit durch eine rechtswidrige Störung, die in der zweckbestimmungswidrigen Nutzung lag, begründet (LG Hamburg, Beschluss v. 19.10.16, Az. 318 T 33/16).
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