Vermietende Wohnungseigentümer dürfen Betriebskostenabrechnung auch ohne Beschluss vorlegen
Als vermietender Wohnungseigentümer dürfen Sie Ihrem Mieter eine Betriebskostenabrechnung für ein vergangenes Abrechnungsjahr vorlegen, ohne dass die diesbezügliche Jahresabrechnung von Ihrer Eigentümergemeinschaft per Beschluss genehmigt sein muss. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2017 klar.
Ein vermietender Wohnungseigentümer hatte gegenüber seinem Mieter über die Betriebskosten des Jahres 2013 abgerechnet. Der Mieter verweigerte jedoch den Ausgleich der auf ihn entfallenden Nachforderung mit dem Argument, dass die Eigentümergemeinschaft die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegende Jahresabrechnung für das Jahr 2013 noch nicht mehrheitlich genehmigt hatte. Der Vermieter klagte die Nachforderung gegen den Mieter ein.
Mit Erfolg! Denn ein mehrheitlicher Genehmigungsbeschluss bezüglich der Jahresabrechnung 2013 war nicht erforderlich. Der BGH begründete dies damit, dass die Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV nicht erst mit der Beschlussfassung einer Eigentümergemeinschaft über eine Jahresabrechnung entstehen, denn ein solcher Beschluss hat gemäß § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keine Bindungswirkung gegenüber Mietern. Eine mehrheitlich beschlossene Jahresabrechnung verpflichtet nur die Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die Wohnungseigentümer, gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft sich in den beschlossenen Umfang an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu beteiligen.
Mieter einer Eigentumswohnung darf nicht benachteiligt werden
Der vermietende Wohnungseigentümer war also nicht verpflichtet, einen Beschluss über die Jahresabrechnung 2013 gegen die Eigentümergemeinschaft einzuklagen. Wäre eine Beschlussfassung einer Eigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 5 WEG über eine Jahresabrechnung als notwendige Voraussetzung für eine Betriebskostenabrechnung zwingend erforderlich, würde ein Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber einem Mieter einer sonstigen Wohnung benachteiligt. Ein Beschluss der zu Grunde liegenden Jahresabrechnung durch eine Eigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 5 WEG ist deshalb also nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 14.03.17, Az. VIII ZR 50/16).
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