Wohnungseigentümer: Anfechtungsklage muss angefochtene Beschlüsse klar bestimmen
Als Wohnungseigentümer müssen Sie, bei Erhebung einer Anfechtungsklage, die von Ihnen angefochtenen Beschlüsse klar bestimmen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2017 klar. Eine zunächst vorsorgliche Anfechtung aller Beschlüsse eine Eigentümerversammlung, gleichsam als Vorratsanfechtung, ist nicht zulässig.
Ein Wohnungseigentümer hatte alle in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse angefochten. Innerhalb der weiteren einmonatigen Begründungsfrist wollte er mitteilen, welche Beschlüsse mit der Klage letztendlich angefochten werden sollten. Letztendlich reduzierte der er die Anfechtung auf die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4.
Der BGH entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Anfechtungsklage war nicht fristgemäß, weil nach Ansicht des Gerichts der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Wohnungseigentümer hatte ursprünglich den Anfechtungsgegenstand in seiner Anfechtungsklage noch nicht konkret festgelegt. Im Zweifel, so der BGH, gilt zwar das, was unter Berücksichtigung der Rechtsordnung vernünftig ist und dem offensichtlichen Interesse des Klägers entspricht.
Streitgegenstand muss vor Ablauf der Anfechtungsfrist klar sein
Eine Anfechtungsklage gemäß § 46 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist aber als „Vorratsanfechtung“ nicht zulässig. Das gilt selbst dann, wenn die Anfechtung später zumindest auf die Beschlüsse beschränkt wird, die zu einem hohen Streitwert führen. Welche Beschlüsse angefochten werden, muss zu Beginn eines Anfechtungsverfahrens und somit bei Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist klar sein. Im entschiedenen Rechtsstreit war bei Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist eben nicht klar, gegen welche Ansprüche der anfechtende Wohnungseigentümer nun eigentlich vorgehen wollte (BGH, Beschluss v. 16.02.17, Az. V ZR 204/16).
Frische Infos für Wohnungseigentümer: Testen Sie DER EIGENTÜMER BRIEF jetzt 30 Tage GRATIS!
Neueste Kommentare