Jahresabrechnung unter Vorbehalt ist rechtswidrig
Der Beschluss über eine Jahresabrechnung unter einem Vorbehalt, beispielsweise eventueller Korrekturen, ist rechtswidrig. Das stellten das Amtsgericht Lüneburg im März 2016 und das Landgericht München im September 2016 klar. Als Wohnungseigentümer können Sie einen Beschluss unter Vorbehalt erfolgreich anfechten.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 per Beschluss genehmigt. Laut Beschluss sollten eventuell Korrekturen in der Abrechnung 2014 erfolgen. Gegen die Genehmigungsbeschlüsse reichte einer der Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein. Er war der Ansicht, dass die Beschlüsse unbestimmt und damit rechtswidrig waren.
Mit Erfolg! Das LG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2012 und 2013 waren unbestimmt und rechtswidrig. Insbesondere war nicht zulässig, dass die Beschlüsse unter dem Vorbehalt einer Korrektur standen. Eine Korrektur der Jahresabrechnungen 2012 und 2013 in der Abrechnung 2014 wäre auch nicht zulässig.
Jahresabrechnung ist endgültig
Eine Jahresabrechnung stellt eine endgültige Einnahmen- und Ausgabenrechnung bezogen auf ein Wirtschaftsjahr dar. Die Korrektur in der Abrechnung 2014, also einer auf ein anderes Jahr bezogenen Abrechnung, widersprach deshalb dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Aus diesem Grund waren sowohl der Korrekturvorbehalt als auch die Genehmigungsbeschlüsse insgesamt rechtswidrig, da eine Teilbarkeit in Vorbehalt und Genehmigung nicht möglich war (LG München I, Urteil v. 22.09.16, Az. 36 S 22442/15 WEG). Merken Sie sich als Wohnungseigentümer Folgendes: Wenn eine Jahresabrechnung noch nicht zur Entscheidung reif ist, dürfen Sie und die übrigen Mitglieder Ihrer Eigentümergemeinschaft diese nicht genehmigen; auch nicht unter Vorbehalt. Die Abstimmung muss in einem solchen Fall auf einen späteren Zeitpunkt zurück gestellt werden. Denn auch das AG Lüneburg hat diese Rechtsprechung bestätigt (AG Lüneburg, Urteil v. 29.03.16, Az. 39 C 295/15).
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