Wohnungseigentümer: Bei Wiederwahl eines Verwalters keine Alternativangebote erforderlich!
Als Wohnungseigentümer sollten Sie wissen, dass bei einer Wiederwahl Ihres Verwalters keine Alternativangebote vorgelegt werden müssen. Dies stellte das Landgericht Hamburg im November 2016 klar. Liegen keine Vergleichsangebote vor, ist eine Wiederwahl des bisherigen Verwalters allein aus diesem Grund nicht anfechtbar.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte per Mehrheitsbeschluss ihren bisherigen Verwalter für weitere fünf Jahre gewählt. Anlässlich der angekündigten Wiederwahl waren jedoch keine Alternativangebote vorgelegt worden. Aus diesem Grund reichte ein Wohnungseigentümer, der den Verwalter ablehnte, eine Anfechtungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das LG Hamburg entschied zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft, dass die Wiederwahl des Verwalters rechtmäßig und damit nicht anfechtbar war. Dass zur Wahl keine Vergleichsangebote vorgelegen hatten, verstieß nicht gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
Alternativangebote nur bei Abwahl erforderlich
Nur wenn erkennbar gewesen wäre, dass der Verwalter voraussichtlich nicht wieder gewählt wird, hätten Alternativangebote vorgelegt werden müssen. Das wäre beispielsweise dann der Fall gewesen, wenn andere Anbieter am Markt die Verwaltung zu günstigeren Konditionen übernommen hätten. Der klagende Wohnungseigentümer hatte nach Ansicht des Gerichts auch keinen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abwahl des Verwalters. Denn dem Verwalter war kein gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen. Somit existierte kein wichtiger Grund, der eine Wiederwahl des Verwalters ausschloss (LG Hamburg, Beschluss v. 16.11.16, Az. 318 S 54/16).
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