Wohnungseigentumsgesetz: Bei Instandhaltungsstau kann Wiederaufbau blockiert werden
Gemäß § 22 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann ein Wiederaufbau eines Gebäudes unzulässig sein, wenn mehr als die Hälfte zerstört ist und für den Schaden keine Versicherung aufkommt. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Auch wenn Instandhaltung und Instandsetzung über längere Zeit unterbleiben und ein erheblicher Instandhaltungsstau vorliegt, kann ein späterer Beschluss über eine Instandsetzung unzulässig sein. Dies stellte das Landgericht München im März 2017 klar.
Das Parkhaus einer Wohneigentumsanlage war baufällig. Das Gebäude wurde um 1970 errichtet und seit Jahrzehnten waren keine grundlegenden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Schließlich beauftragte die Eigentümergemeinschaft einen Sachverständigen damit, die Kosten für eine Sanierung des Parkhauses zu ermitteln. Der Sachverständige kam schließlich zu dem Ergebnis, dass Kosten einer Sanierung höher als die Kosten eines Neubaus sein würden. Die Eigentümergemeinschaft beschloss deshalb mehrheitlich, dass wegen der Regelung in § 22 Abs. 4 WEG keine Sanierung durchgeführt werden sollte. Gegen den Beschluss reichte zwar kein Mitglied der Eigentümergemeinschaft eine Anfechtungsklage ein. Dennoch beantragten einzelne Mitglieder der Gemeinschaft auf einer der nächsten Eigentümerversammlungen, dass ein weiterer Fachmann ein Instandsetzungskonzept entwickeln sollte. Da dieser Beschluss mehrheitlich abgelehnt wurde, wollte ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gerichtlich zu diesem Schritt verpflichten.
Ohne Erfolg! Das LG München war der Ansicht, dass die Gemeinschaft nicht dazu verpflichtet war, ein weiteres Gutachten einzuholen. Denn gemäß § 22 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz ist eine Instandsetzung ausgeschlossen, wenn über einen längeren Zeitraum keine Instandsetzung an einem zu einer Wohneigentumsanlage gehörenden Gebäude durchgeführt wurde.
Instandhaltungskosten dürfen den Verkehrswert nicht erheblich übersteigen
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können dies durch rechtzeitige Geltendmachung einer Sanierung verhindern. Ansonsten werden die Interessen der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gefährdet, denn spätestens wenn die Instandhaltungskosten die Hälfte des Verkehrswerts eines Gebäudes übersteigen, ist eine Sanierung den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft nicht mehr zumutbar. Wenn also Instandhaltung und Instandsetzung über längere Zeit unterbleiben und ein erheblicher Instandhaltungsstau vorliegt, kann ein späterer Beschluss über eine Instandsetzung unzulässig sein (LG München I, Urteil v. 15.03.17, Az. 1 S 10106/16 WEG).
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