Hausgeldzahlungen können nur durch Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden
Ausstehende Hausgeldzahlungen können nur durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2017. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie diesen Anspruch nicht durchsetzen.
Ein Wohnungseigentümer schuldete seiner Eigentümergemeinschaft ausweislich per Beschluss genehmigter Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen einen Gesamtbetrag von mehr als 14.000 €. Da die Gemeinschaft die Kosten für Strom und Wasser nicht begleichen konnte, drohte das Energieversorgungsunternehmen mit einer Sperrung der Strom- und Wasserversorgung. Tatsächlich stellte der Energieversorger dann auch wegen der Zahlungsrückstände der Gemeinschaft die Versorgung mit Strom und Wasser ein. Ein Wohnungseigentümer erklagte den säumigen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz.
Ohne Erfolg! Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer kein Schadensersatzanspruch zustand. Der Anspruch auf die Zahlung des Hausgeldes steht nur der Eigentümergemeinschaft zu. Jeder Wohnungseigentümer ist zwar verpflichtet, die ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zu behindern und durch seine Hausgeldzahlungen die finanzielle Grundlage hierfür zu schaffen. Für die Einziehung nicht gezahlter Hausgelder ist deshalb als Trägerin der ordnungsgemäßen Verwaltung die Eigentümergemeinschaft zuständig. Eine Nichtzahlung führt somit zu Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft und nicht der einzelnen Wohnungseigentümer. Achtung: Droht ein finanzieller Engpass, muss Ihr Verwalter gegebenenfalls durch einen Beschluss über eine Sonderumlage dafür sorgen, dass die Liquidität der Eigentümergemeinschaft wieder hergestellt wird (BGH, Urteil v. 10.02.17, Az. V ZR 166/16).
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