Gemeinschaft oder Verwaltungsbeirat kann Jahresabrechnung genehmigen
Die Genehmigung einer Jahresabrechnung kann auf einen Verwaltungsbeirat übertragen werden. Das bestätigte das Amtsgericht Schwerin im Juli 2016. Allerdings darf in einer solchen Regelung nicht unterstellt werden, dass die Abrechnung überprüft wurde. Als Wohnungseigentümer müssen Sie wissen, dass in einem solchen Fall die Übertragung rechtswidrig und unwirksam ist.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrheitlich die Jahresabrechnung 2014 genehmigt. Gemäß der Teilungserklärung hat der Verwalter eine Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat prüfen zu lassen. Soweit der Verwaltungsbeirat eine Abrechnung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage durch den Verwalter überprüft hat, soll diese als genehmigt gelten. Ein Wohnungseigentümer hatte den Genehmigungsbeschluss angefochten. Die Gemeinschaft war der Ansicht, dass es auf eine Wirksamkeit der Genehmigung nicht ankomme, da laut Teilungserklärung die Jahresabrechnungen der Eigentümergemeinschaft letztendlich ohnehin als durch den Verwaltungsbeirat genehmigt gelten.
Das AG Schwerin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. Die Ansicht der Gemeinschaft, dass es auf den Genehmigungsbeschluss nicht ankäme, war nach Ansicht des Gerichts falsch. Zwar darf gemäß § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in einer Teilungserklärung geregelt werden, dass ein Verwaltungsbeirat einer Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne prüft und genehmigt. Die streitgegenständliche Regelung in der Teilungserklärung schränkte jedoch die Rechte der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft unzulässig weit ein. Denn danach konnte eine Jahresabrechnung Wirksamkeit erlangen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft oder der Verwaltungsbeirat diese Abrechnung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüft hatten. Eine Abrechnung darf nicht als genehmigt gelten, ohne dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeirat diese geprüft und ausdrücklich genehmigt hat. Beachten Sie als Wohnungseigentümer, dass die Genehmigung einer Jahresabrechnung durch einen Beschluss in einer Eigentümerversammlung nicht ausgeschlossen werden darf (AG Schwerin, Urteil v. 15.07.16, Az. 14 C 436/15 WEG).
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