Wärmedämmung darf nur bei Altbauten über Grundstücksgrenze ragen
Die Wärmedämmung einer Wohneigentumsanlage darf nicht über die Grundstücksgrenze ragen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juni 2017 klar. Ein Grundstückseigentümer muss deshalb eine grenzüberschreitende Wärmedämmung nicht dulden, egal ob hierdurch Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt werden oder nicht.
Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin hatten den Eigentümer eines Nachbargrundstücks auf Duldung von Baumaßnahmen verklagt. Die Bebauung auf beiden Grundstücken war bis an die gemeinsame Grenze gesetzt worden. An das Gebäude der Eigentümergemeinschaft hatte ein Bauträger bei der Errichtung 2005 an die Giebelwand eine Dämmung angebracht, die sieben Zentimeter in das Grundstück des Nachbarn hineinragte. Die Eigentümergemeinschaft wollte nun nachträglich die Giebelwand mit der Dämmung zusätzlich verputzen und streichen lassen. Gemäß § 16a des Berliner Nachbargesetzes (NachbG Bln) hat der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden. Dennoch weigerte sich der Nachbar, die beabsichtigte Maßnahme zu dulden. Er war der Ansicht, dass bereits die Anbringung der überragenden Dämmung rechtswidrig war.
Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz nicht zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft konnte sich nicht auf § 16a NachbG Bln berufen. Die dort geregelte Duldungspflicht gilt nämlich nicht für eine die Grenze eines Grundstücks überschreitende Wärmedämmung an einem Neubau. Grundsätzlich soll Grundstückseigentümern nämlich nicht erlaubt sein, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend als Überbau anzubringen.
Energetische Sanierungen von Altbauten sollen erleichtert werden
Es sollen nur energetische Sanierungen von Altbauten die an einer Grundstücksgrenze stehen, gemäß § 16a NachbG Bln erleichtert werden. Denn bei Altbauten, die auf einer Grundstücksgrenze stehen, soll der Nachbar die notwendige Zustimmung nicht verweigern können; auch wenn durch Anbringung einer Dämmung ein Überbau entsteht. Für Neubauten existiert deshalb keine Duldungspflicht, weil die Anforderungen der bereits existenten EnEV bei der Planung eines Neubaus zu berücksichtigen sind. Bei Neubauten ist somit bei sorgfältiger Planung ein Überbau ausgeschlossen. Da es sich bei dem Gebäude der Eigentümergemeinschaft um einen Neubau handelte, musste der Nachbar keine weitere Ausdehnung des rechtswidrigen Überbaus dulden. Der Bauträger hatte bei Errichtung des Gebäudes der Eigentümergemeinschaft im Jahre 2005 die Vorgaben der EnEV nicht beachtet (BGH, Urteil v. 02.06.17, Az. V ZR 196/16).
17 GRATIS-Formulare für Wohnungseigentümer jetzt HIER GRATIS runterladen!
Neueste Kommentare