Rückstand beim Hausgeld: Wann darf Verwalter Zahlungen einklagen?
Das monatliche Hausgeld ist oft ein wunder Punkt in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs). Denn nicht alle Mitglieder zahlen pünktlich. Und manchmal häufen sich dadurch erhebliche Rückstände an: Darf ein Verwalter diese dann einfach einklagen? Oder muss die Eigentümerversammlung ihn dazu erst ermächtigen? Dazu hat sich jüngst das Landgericht Dortmund geäußert (Urteil v. 10.01.2017, Az. 1 S 199/16).
Ohne Ermächtigung geht es nicht
Mit rund 1.900 € war das Mitglied einer WEG beim Hausgeld im Zahlungsrückstand. Der Verwalter fackelte nicht lange. Als keine seiner Maßnahmen zum Beitreiben dieses Geldes Wirkung zeigte, erhob er im Namen der WEG Klage. Das säumige WEG-Mitglied setzte sich vor Gericht jedoch zur Wehr: Der Verwalter sei gar nicht dazu berechtigt, ihn im Namen der WEG vor Gericht zu zerren. Schließlich habe die WEG in der Eigentümerversammlung keinen entsprechenden Beschluss gefasst. Vor dem Landgericht Dortmund unterlag er aber in diesem Rechtsstreit. Der zuständige Richter stellte klar: Manchmal geht es auch oh- ne einen solchen Beschluss.
Oft reicht Teilungserklärung oder Verwaltervertrag
Ein Beschluss in der Eigentümerversammlung ist nur einer von 3 möglichen Wegen, den Verwalter zur Klage zu ermächtigen. Es gibt noch 2 weitere, die ebenfalls gültig sind: zum einen eine Klausel im Verwaltervertrag und zum anderen ein entsprechender Passus in der Teilungserklärung. Im vorliegenden Fall enthielt die Teilungserklärung bereits die Ermächtigung für den Verwalter, ausstehende Hausgelder – notfalls auch gerichtlich – einzu- treiben. Ergebnis: Das säumige WEG-Mitglied wurde gerichtlich zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Der Verwalter war im Recht.
17 GRATIS Formulare für Wohnungseigentümer jetzt GRATIS anfordern!
Neueste Kommentare