Eigentümergemeinschaft: Ohne Anfechtungsklage keine Protokollberichtigung eines Beschlusses
Ein Beschluss kann auch ohne Abstimmung wirksam werden, wenn ein Verwalter ein Beschlussergebnis verkündet. Das stellte das Landgericht Frankfurt am Main im Dezember 2016 klar. Wird gegen einen solchen verkündeten Beschluss keine Anfechtungsklage eingereicht, kommt eine Protokollberichtigung nicht in Betracht.
In einer Eigentümerversammlung diskutierte eine Eigentümergemeinschaft unter TOP 10 über eine ihrer Angelegenheiten. Tatsächlich hatte niemand einen Beschlussantrag gestellt und es erfolgte auch keine Abstimmung. Als die Diskussion beendet war, hielt der Verwalter jedoch ein Ergebnis fest und vermerkte dies in seiner Mitschrift. In der offiziellen Niederschrift des Protokolls hieß es dann später, dass über TOP 10 per Beschluss abgestimmt wurde. Weil ein Wohnungseigentümer dies nicht akzeptierte, weil dies angeblich nicht der Wahrheit entsprach, reichte er eine Klage auf Protokollberichtigung ein.
Ohne Erfolg! Das LG Frankfurt a. M. entschied, dass die Klage bereits unzulässig war. Der klagende Wohnungseigentümer hatte nämlich leider nicht gegen den angeblichen Beschluss eine Anfechtungsklage eingereicht. Er hatte lediglich auf Berichtigung des Protokolls zu TOP 10 geklagt, weil tatsächlich „nicht abgestimmt“ worden sei. Dass der Versammlungsleiter im Protokoll zu TOP 10 einen verkündeten Beschluss protokolliert hatte, stellte der Wohnungseigentümer jedoch nicht in Abrede. Durch eine Verkündung war der Beschluss aber nach Ansicht des Gerichts mangels Anfechtungsklage mit dem protokollierten Inhalt wirksam geworden. Deshalb hätte der Wohnungseigentümer nach Ansicht des Gerichts eine Anfechtungsklage einreichen müssen.
Ohne Anfechtungsklage wird ein Beschluss wirksam
Der Beschluss wurde, egal ob tatsächlich verabschiedet oder nicht, nämlich durch die protokollierte Verkündung wirksam. Deshalb hatte der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Änderung des Protokolls, da der angebliche Beschluss mangels Anfechtungsklage wirksam war. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Wenn die Unwirksamkeit eines Beschlusses nicht in Folge einer Anfechtungsklage festgestellt wurde, dürfen in einem Protokoll beliebige Behauptungen festgehalten werden; egal ob wahr oder unwahr. Dies gilt, obwohl es sicher nicht ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entspricht, wenn ein Protokoll unwahre Passagen enthält (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.12.16, Az. 13 S 100/15).
Beachten Sie als Wohnungseigentümer auch, dass die Unwahrheit eines Protokolls ein wichtiger Grund ist, um die Wiederbestellung eines Verwalters zu verhindern. Ein Verwalter, der Beschlüsse ohne Abstimmung verkündet und dann noch das Protokoll verfälscht, ist als Verwalter für eine Eigentümergemeinschaft untragbar.
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