Wann dürfen Wohnungseigentümer die Eigentumswohnung nicht mehr nutzen?
Wenn einem Wohnungseigentümer wegen untragbarer Pflichtverletzungen das Eigentum an seiner Wohnung entzogen wurde, darf er diese in keiner Weise mehr nutzen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2016 klar.
Ein Wohnungseigentümer war auf Antrag der übrigen Mitglieder seiner Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verurteilt worden, seine Eigentumswohnung aufzugeben. Hintergrund war, dass er die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft wiederholt beleidigt und bedroht hatte. In der später durchgeführten Zwangsversteigerung erhielt die Wohnung per Zuschlag einen neuen Eigentümer. Der alte Eigentümer verblieb aber als Mieter in der Wohnung. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft gingen nun gegen den neuen Eigentümer vor und verlangten, dass er auszieht. Da er sich weigerte, zogen die übrigen Eigentümer vor Gericht.
Mit Erfolg! Der neue Eigentümer war verpflichtet, die Nutzung seiner Wohnung durch den alten Wohnungseigentümer zu beenden. Indem er dem früheren Eigentümer die Nutzung der Wohnung weiterhin ermöglichte, verstieß er gegen § 14 Nr. 1 WEG. Die Entziehung der Eigentumswohnung war durch unzumutbares Verhalten gegenüber den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft begründet, welches die Hausgemeinschaft erheblich beeinträchtigte. Würde der untragbare Wohnungseigentümer in der Wohnung bleiben, würde das Urteil über seinen Ausschluss aus der Gemeinschaft unterlaufen. Dass der neue Eigentümer dem früheren Eigentümer, den Besitz weiter überließ war somit pflichtwidrig. Eine weitere Anwesenheit des alten Wohnungseigentümers in der Wohnanlage, war für die Gemeinschaft unzumutbar (BGH, Urteil v. 18.11.16, Az. V ZR 221/15).
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