Gartenhaus errichtet? – Nicht erlaubt ohne Eigentümerbeschluss
Bei vielen WEGs ist das Grundstück rund um das Gebäude laut Teilungserklärung aufgeteilt. Für einzelne Parzellen haben die WEG-Mitglieder dann oft ein individuelles Sondernutzungsrecht. Aber wie weit geht dieses Recht? Darf ein WEG-Mitglied in „seinem“ Garten etwa ein Gartenhaus errichten? Oder geht das nicht, wenn die WEG nicht zustimmt. Dazu hat sich das Landgericht München geäußert (Urteil v. 06.07.2015, Az. 1 S 22070/14).
Gartenhaus und mobile Holzterrasse – reine Privatsache?
Es ging um 2 WEG-Mitglieder, deren gemeinsame Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses lag. Den daran angrenzenden Garten durften diese Eigentümer via Sondernutzungsrecht für sich beanspruchen. Sie wollten es sich dort besonders gemütlich machen und errichteten ein Gartenhaus sowie eine mobile Holzterrasse. Die übrigen WEG-Mitglieder zogen vor Gericht.
LG München I: Das sind bauliche Veränderungen
Auch wenn Gartenhaus und Holzterrasse auf einer Fläche mit Sondernutzungsrecht stehen, so gehen sie doch die ganze WEG etwas an. Denn: Dabei handelt es sich um bauliche Veränderungen. Und solche dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Eigentümerversammlung das mit einem entsprechenden Beschluss erlaubt.
Das war hier nicht geschehen, es gab lediglich eine formlose Zustimmung anlässlich einer Gartenbegehung, die aber den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Die Folgen waren für die beiden betroffenen Wohnungseigentümer bitter: Sie mussten sowohl Gartenhaus als auch Holzterrasse wieder entfernen. Denn durch beides werde der optische Eindruck der Wohnanlage entscheidend beeinflusst – und deshalb hätte die Eigentümerversammlung das Recht, ein Wörtchen mitzureden.
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