WEG: Auch kleine Eigentümergemeinschaft sollte einen Verwalter haben
Auch eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft WEG, beispielsweise mit zwei Mitgliedern, sollte einen Verwalter haben. Das stellte das Landgericht Frankfurt am Main Anfang März 2017 klar.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus lediglich zwei Mitgliedern. Die beiden Wohnungseigentümer waren total zerstritten. Zuletzt konnten die beiden Wohnungseigentümer keine Einigung bezüglich der Handhabung der Hausordnung und der Beseitigung eines Schädlingsbefalls finden. Aus diesem Grund beantragte einer der Wohnungseigentümer die Einsetzung eines Verwalters. Da der andere Wohnungseigentümer dagegen war, reichte der an einer professionellen Verwaltung interessierte Eigentümer eine Klage ein.
Mit Erfolg! Das LG Frankfurt a. M. stellte klar, dass die Bestellung eines Verwalters gemäß § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht ausgeschlossen werden kann. Jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich die Bestellung eines Verwalters entsprechend dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen. Schon weil die beiden Wohnungseigentümer als einzige Mitglieder der Gemeinschaft zerstritten waren, war die Einsetzung eines Verwalters erforderlich.
20 Abs. 2 WEG: Recht auf Verwaltung
Wenn ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft die Einsetzung eines Verwalters berechtigt einfordert, muss ein Verwalter gemäß § 21 Abs. 8 WEG bestellt werden. Die Forderung nach einem Verwalter ist nur dann unbegründet, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist. Dabei sollten Sie als Wohnungseigentümer Folgendes beachten: Bei der Neubestellung eines Verwalters per Beschluss in einer Eigentümerversammlung müssen regelmäßig drei Alternativangebote vorliegen. Aus diesem Grund muss auch bei der Bestellung eines Verwalters durch ein Gericht, der Antragsteller dem Gericht mindestens drei alternative Kandidaten genannt werden. Zudem muss der Antragsteller dem Gericht die für einen Verwaltervertrag notwendigen Regelungen vorlegen (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 07.03.17, Az. 2-13 S 4/17).
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