WEG – Kosten für Ersatzzustellungsvertreter werden nicht erstattet
Die Kosten für einen Ersatzzustellungsvertreter werden nicht erstattet. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2017 klar. Diese gehören als interne Verwaltungskosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits. Gleichgültig ist, ob ein Ersatzzustellungsvertreter von Wohnungseigentümern oder von einem Gericht bestellt wurde.
Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss den WEG Verwalter betreffend, eine Anfechtungsklage eingereicht. Der Verwalter war nicht zu beteiligen, da in dem Rechtsstreit seine Interessen berührt wurden. Da die Eigentümergemeinschaft keinen Ersatzzustellungsvertreter benannt hatte, bestimmte das Gericht eine Rechtsanwältin zur Ersatzzustellungsvertreterin. Dieser wurde dann die Klage zugestellt. Nachdem der Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärung endete, wurden dem klagenden Wohnungseigentümer 80 Prozent der Prozesskosten auferlegt. Für die Ersatzzustellungsvertreterin waren Kosten in Höhe von ungefähr 1.400,- € entstanden. Streitig war nun, ob der anfechtende Wohnungseigentümer diese Kosten zu 80 Prozent tragen musste.
Der BGH entschied, dass die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits gehören. Sie sind daher nicht in einem Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Bei diesen Kosten handelt es sich vielmehr um interne Verwaltungskosten, die unter sämtlichen Mitgliedern einer WEG Wohnungseigentümergemeinschaft zu verteilen sind. Dieses Ergebnis gilt nach Ansicht des BGH unabhängig davon, ob ein Ersatzzustellungsvertreter durch einen Beschluss von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder durch ein Gericht bestellt wurde.
Der BGH hält somit nunmehr ausdrücklich nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, dass Kosten eines Zustellungsvertreters als Kosten eines Rechtsstreits anzusehen sind. Solche Kosten sieht der BGH nunmehr als Verwaltungskosten an. Nimmt ein Ersatzzustellungsvertreter seine Bestellung durch ein Gericht an, kommt damit ebenfalls wie bei einer Bestellung per Beschluss, ein Vertrag zwischen ihm und der Eigentümergemeinschaft zustande. Aus diesem Grund muss eine betroffene Eigentümergemeinschaft diese Kosten tragen. Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In welcher Höhe ein Ersatzzustellungsvertreter eine Vergütung erhält, bestimmt hingegen das zuständige Gericht (BGH, Beschluss v. 11.05.17, Az. V ZB 52/15).
Hinweis: Als Wohnungseigentümer sollte Ihnen § 45 WEG geläufig sein. Hiernach gilt, dass Ihr Verwalter Zustellungsvertreter für Klagen gegen Ihre Eigentümergemeinschaft ist. Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter zu bestellen. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und Befugnisse ein. Der Verwalter ist ausgeschlossen, wenn in einem Rechtsstreit seine Interessen berührt werden. Haben Wohnungseigentümer keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt, kann das zuständige Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
DER EIGENTÜMER BRIEF jetzt 30 Tage GRATIS testen und 80 Seiten Ratgeber „Eigentümerversammlung“ geschenkt bekommen! http://bit.ly/2q6M0de
Neueste Kommentare