Eigentümergemeinschaft: Keine Vorabentscheidung durch Beirat oder Hausverwalter über Auftragsvergabe
Die Aufgabe einer Eigentümergemeinschaft, das Gemeinschaftseigentum zu verwalten und verbindliche Beschlüsse zu fassen, darf nicht ausgehöhlt werden. Das stellte das Amtsgericht Augsburg im Februar 2016 klar.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte auf einer Versammlung den mehrheitlichen Beschluss gefasst, dass die Wohneigentumsanlage mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden sollte. Der Verwalter wurde gleichzeitig beauftragt, Angebote einzuholen. Nachdem der Beschluss nicht angefochten worden war, wurden vom Verwalter eingeholte Angebote mit dem Beirat besprochen. Vor der nächsten Eigentümerversammlung sprach der Beirat eine Empfehlung für eines der Angebote aus. Mit der Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung wurden jedoch keine weiteren Angebote oder ein Preisvergleich an die Wohnungseigentümer versendet. Dennoch entschied sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehrheitlich für das durch den Beirat vorgeschlagene Angebot. Gegen diesen Beschluss reichte ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein. Der anfechtende Wohnungseigentümer kritisierte, dass den Mitgliedern der Gemeinschaft vor der Eigentümerversammlung keine weiteren Angebote vorgelegt worden waren. Der Verwalter wies jedoch darauf hin, dass das per Beschluss angenommene Angebot, das günstigste gewesen sei.
Das AG Augsburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. Das Gericht rügte, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Bezeichnung des Beschlussgegenstandes aufwies. Zudem hatte der Beirat die Grundlage seiner Empfehlung nicht mitgeteilt. Außerdem war durch die Vorabentscheidung des Verwaltungsbeirates gegen die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft verstoßen worden. Denn die Aufgabe einer Eigentümergemeinschaft, das Gemeinschaftseigentum zu verwalten und verbindliche Beschlüsse zu fassen, darf nicht ausgehöhlt werden. Die Befugnis und Pflicht einer Eigentümergemeinschaft ihre Angelegenheiten verwaltend durch Beschlüsse zu regeln, darf nicht auf den Verwalter oder den Beirat verlagert werden. Dies würde zu einer Aushöhlung des Zwecks einer Eigentümerversammlung führen. Aus diesem Grund müssen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung alle wesentlichen Daten von Angeboten zu einer Auftragsvergabe mitgeteilt werden. Mit der Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf den Beirat, ging der angefochtene Beschluss über einen sonst zulässigen Grundsatzbeschluss hinaus. Der Beschluss war deshalb rechtswidrig (AG Augsburg, Urteil v. 17.02.16, Az. 31 C 1980/15 WEG).
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