Hausmeister – Minderungen gehören nicht Betriebskostenabrechnung
Ein häufiger Streitpunkt in der Betriebskostenabrechnung sind die Kosten für den Hauswart. Grundsätzlich können Sie insbesondere die Vergütung und die von Ihnen gezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern umlegen.
Ihr Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht wegen angeblich mangelhafter Arbeiten Ihres Hausmeisters kürzen. Allenfalls darf er die Miete mindern. Schwierig wird es, wenn Ihr Hauswart auch Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen in Wohnungen durchführt. Und auch das kommt häufig vor: Der Hauswart übernimmt Verwaltertätigkeiten, wie zum Beispiel die Abnahme oder Besichtigung einer Wohnung. Alle diese Tätigkeiten sind nicht umlagefähig, genauso wie die Kosten für Werkzeuge und Geräte sowie Kosten für deren Reparatur und Wartung, Maklertätigkeiten, Übergabe einer Wohnung an neue Mieter, die Entgegennahme von Mietzahlungen oder Ersatz von Kleinteilen wie Schrauben, Birnen, Nägel und Ähnliches. Auch ein pauschaler Abzug für Verwaltungstätigkeiten Ihres Hausmeisters ist nicht möglich (BGH, Urteil v. 20.02.08, Az.: VIII ZR 27/07).
Praxistipp: Es hilft Ihnen nur eine übersichtliche Stundenaufstellung sämtlicher Tätigkeiten.
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