WEG Mitglied muss Swimming-Pool entfernen
Ein Sondernutzungsrecht an Garten und Terrasse berechtigt WEG Mitglied nicht zum Bau eines Swimming-Pools. Das stellte das Amtsgericht München klar (Urteil v. 18.08.2015, Az. 318 S 50/15, Az. 484 C 5329/15).
Bau ohne WEG Zustimmung
Nicht schlecht staunten die Mitglieder einer WEG, als ihre Nachbarn im Erdgeschoss in ihrem Terrassenbereich eine Grube ausheben ließen. Erst auf Nachfrage erfuhren sie, dass hier ein Swimming-Pool gebaut werden sollte. Damit aber waren sie gar nicht einverstanden. Sie hatten davon nichts gewusst, geschweige denn, dieser Maßnahme zugestimmt. Ein WEG-Mitglied erhob sogar Klage dagegen und bekam vor dem Amtsgericht München recht.
Sondernutzung ist keine Baubefugnis
Die Pool-Erbauer waren davon ausgegangen, ihr Sondernutzungsrecht an Terrasse und Garten erlaube den ungefragten Bau eines Swimming-Pools. Damit lagen sie aber falsch, so das Gericht. Ein solches Recht beziehe sich genau genommen nur auf die Oberfläche des Gemeinschaftseigentums, nicht aber auf das darunterliegende Erdreich. Den Einwand, dass dann ja auch eine Bepflanzung des Gartens nicht möglich wäre, ließ der zuständige Richter nicht gelten. Diese gehe ja nicht sehr tief. Ein Swimming-Pool dagegen impliziere eine viel intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
Unterirdische Versorgungseinrichtungen können betroffen sein
Das Aufgraben des Erdreichs in größerer Tiefe beeinträchtige die anderen WEG-Mitglieder, machte das Gericht deutlich. Denn unter der Gartenoberfläche könnten sich Einrichtungen zur Versorgung des An- wesens befinden. Im entschiedenen Fall war das beispielsweise eine Sickergrube. Ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung sei daher an solche Baumaßnahmen noch nicht einmal zu denken.
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