Vermieter: Formulieren Sie immer eine schriftliche Kündigung …
Denken Sie stets daran, dass nur eine schriftliche Kündigung das Mietverhältnis beenden kann. Das Gesetz schreibt diese Schriftform vor. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie die Kündigung eigenhändig unterschreiben müssen. Alle anderen Kündigungen sind unwirksam.
Achten Sie vor allem darauf, dass Sie eine mehrseitige Kündigung fest miteinander verbinden, also beispielsweise mit einem Tacker. Keinesfalls reicht eine Büroklammer. Mangels fester Verbindung der Seiten könnten mehrere Urkunden vorliegen, die dann nicht alle von Ihnen unterschrieben sind. Ihre Kündigung wäre dann mangels Schriftform unwirksam.
Formulierungsbeispiel für eine Mieterkündigung:
Sehr geehrter Herr Mieter, ich kündige das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die Räume in der Annaberger Str. 14 in 33333 Bielefeld außerordentlich fristlos. Sie haben Ihre Miete bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen. In den letzten beiden Monaten habe ich jedoch keine Miete erhalten. Einer Fortsetzung des Gebrauchs widerspreche ich bereits jetzt. Bitte verlassen Sie die Mieträume unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der nächsten 3 Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
“Unterschrift Vermieter“
Tipp: Fügen Sie eine Vollmacht bei
Auch dieser Fehler geschieht in der Praxis leider sehr oft. Der Kündigende ist selber nicht Vermieter, sondern beispielsweise Verwalter oder Teil einer Vermietergemeinschaft. Er kündigt das Mietverhältnis, vergisst aber, eine Vollmacht der (übrigen) Vermieter beizufügen.
Der Mieter hat nun das Recht, die Kündigung zurückzuweisen. Das muss unverzüglich erfolgen, also spätestens innerhalb von 10 Tagen. Diese 10 Tage können allerdings schon dazu führen, dass sich die Kündigungsfrist verlängert. Sie haben nämlich nun erneut unter Beifügung einer Vollmacht eine Kündigung auszusprechen. Und zahlt der Mieter seine Mietschulden innerhalb dieser Zeit, ist das Recht zur fristlosen Kündigung sogar verwirkt.
Formulierungsbeispiel für eine Vollmacht:
„Hiermit bevollmächtigte ich …, eine Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Mieter … auszusprechen.
Datum, …, (Vermieter)“
Sofern es sich bei dem Vermieter um eine juristische Person handelt, hat der gesetzliche Vertreter die Kündigung auszusprechen. Bei einer GmbH muss also der Geschäftsführer handeln.
Noch mehr frische Infos für Vermieter und Selbstnutzer im 80-Seiten-GRATIS-Report “Eigentümerversammlung. Jetzt GRATIS anfordern!
Neueste Kommentare