Entzug der Vollmacht ist zugleich eine Abberufung des WEG Verwalters
Der Entzug der Vollmacht aus wichtigem Grund stellt zugleich eine Abberufung des WEG Verwalters dar. Das stellte das Landgericht Frankfurt am Main im Juni 2016 klar. Mit dem Entzug der Vollmacht macht eine Eigentümergemeinschaft unmissverständlich deutlich, dass sie keinerlei Tätigkeit der Hausverwaltung mehr wünscht.
Eine Eigentümergemeinschaft, welche mit der Tätigkeit ihres Hausverwalters unzufrieden war, hatte dem Verwalter per Beschluss die Vollmacht entzogen. Der Verwalter handelte jedoch weiter im Namen der Eigentümergemeinschaft, da er der Ansicht war, dass der Entzug der Vollmacht nicht gleich zu setzen war mit einer Abberufung. Letztendlich hatte das LG Frankfurt a. M. zu klären, ob der Verwalter noch im Amt war oder nicht. 80-Seiten-GRATIS-Ratgeber “Eigentümerversammlung” jetzt kostenlos anfordern!
Das LG Frankfurt a. M. kam zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft den Hausverwalter schon mit Entzug der Vollmacht abberufen hatten. Abzustellen war auf den zur Abstimmung gestellten Beschlusswortlaut. Danach hatten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nach Überzeugung des Gerichts, im verfahrensgegenständlichen Beschluss die frühere Hausverwaltung wirksam abberufen. Dies ergab sich nach Ansicht des Gerichts schon aus dem Entzug der Verwaltervollmacht aus wichtigem Grund an sich. Denn damit hatten die Wohnungseigentümer deutlich gemacht, dass sie ab diesem Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit der früheren Hausverwaltung mehr wünschten. Dies stellte inhaltlich eine Abberufung dar.
Gestützt wurde diese Ansicht des Gerichts auch durch die Begründung des Beschlusses im Protokoll, wonach das Vertrauensverhältnis zum Verwalter unwiederbringlich zerstört sein sollte. Dies machte deutlich, dass die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft keine weitere Zusammenarbeit mit der früheren Hausverwaltung mehr wünschten. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass gemäß § 27 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Denn die Mitglieder der Gemeinschaft wollten die Tätigkeit des Hausverwalters komplett beenden und sie nicht lediglich beschränken (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 09.06.16, Az. 2-09 S 6/14).
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