Eigentumswohnung: Kein Versicherungsschutz für Hausrat in Sammelgaragen
In allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, darf der Versicherungsschutz für Hausrat in Sammelgaragen ausgeschlossen werden. Das stellte das Amtsgericht München im Dezember 2016 klar. Beachten Sie als betroffener Wohnungseigentümer, dass Ihre oder die eines Mieters auf Ihrem Stellplatz gelagerten Gegenstände dann durch eine Hausratsversicherung nicht geschützt sind.
Ein Mieter einer Eigentumswohnung hatte mit der Eigentumswohnung einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage der Wohneigentumsanlage angemietet. Dabei handelte es sich um einen von zwei Doppel-Stellplätzen, die mit Gitterstäben eingezäunt und mit einem Doppeltor versehen waren. Ende 2013 wurden vier Winterreifen mit Alufelgen von dem Stellplatz entwendet. Der Mieter ging davon aus, dass seine Hausratversicherung den Wert der entwendeten Reifen von über 1.300,- € ersetzt. Die Hausratsversicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da die Versicherungsbedingungen einen Anspruch angeblich ausschlossen. In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass Versicherungsschutz nur bei ausschließlicher Garagennutzung durch den Versicherungsnehmer besteht. Versichert sollte die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers sein, wozu auch die Räume in Nebengebäuden auf dem selben Grundstück gehören sollten.
Doppel-Stellplatz ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst
Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Versicherung. Der Doppel-Stellplatz war auch nach Ansicht des Gerichts vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Zunächst besteht für Garagenstellplätze, die nur durch eine Markierung abgetrennt sind, kein Versicherungsschutz. Der verfahrensgegenständliche Stellplatz wurde nicht vom Kläger allein genutzt. Vielmehr hatten weitere, nicht zum Haushalt des Klägers gehörende Personen Zugang zu dem Stellplatz, wodurch von ihm eingebrachte Gegenstände nicht nur allein seinem Zugriff unterlagen. Die verfahrensgegenständliche Versicherungsklausel war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Zu einer Sammelgarage hat eine nicht überschaubare Anzahl von Personen Zugang, so dass ein bei einer abgeschlossenen Wohnung vergleichbarer Schutz nicht gegeben ist (AG München , Urteil v. 20.12.16, Az. 275 C 17874/16).
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