Rettungsweg kann von jedem Wohnungseigentümer gefordert werden
Auch Teileigentum muss als Aufenthaltsraum von Menschen wegen baurechtlicher Anforderungen über einen Rettungsweg verfügen. Die Einrichtung eines Rettungswegs kann von jedem Wohnungseigentümer eingefordert werden, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2017 klar.
Ein Eigentümer einer Teileigentumseinheit in einer Wohneigentumsanlage wollte einen zweiten Rettungsweg durchsetzen. Die Teileigentumseinheit befand sich im Souterrain und wurde im Aufteilungsplan als „Keller“ bezeichnet. Laut Gemeinschaftsordnung durften die Gewerbeflächen entsprechend der baurechtlich zulässigen gewerblichen Zwecke genutzt werden. Kosten aller erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sollte der Wohnungseigentümer tragen. Die Nutzung des „Kellers“ zu Aufenthaltszwecken war allerdings bauordnungsrechtlich nicht genehmigt. Deshalb beantragte der Eigentümer eine bauordnungsrechtliche Nutzungsänderung. Hierfür musste ein Rettungsweg angelegt werden. Die Eigentümergemeinschaft lehnte jedoch auf einer Eigentümerversammlung den entsprechenden Antrag ab. Der Eigentümer der Teileigentumseinheit reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein.
Mit Erfolg. Der BGH entschied, dass der Teileigentümer die Einrichtung eines Rettungsweges verlangen konnte. Denn hierdurch würde erstmalig ein plangerechter Zustand hergestellt. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 21 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einen Anspruch auf ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Dies beinhaltet auch die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Auch Teileigentumseinheiten müssen zum Aufenthalt von Menschen geeignet sein, da Teileigentum oftmals gewerblich genutzt wird. Somit mussten die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sein. Dass „Gewerbeflächen“ laut der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft nur zu „baurechtlich zulässigen gewerblichen Zwecken genutzt werden“ durften, stellte kein Hindernis dar. Denn laut der Regelung waren unterschiedliche gewerbliche Nutzungen erlaubt und die im Aufteilungsplan angegebene Nutzung als „Keller“ stand einer gewerblichen Nutzung nicht entgegen, soweit die baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine gewerbliche Nutung war aber ein Rettungsweg (BGH, Urteil v. 23.06.17, Az. V ZR 102/16).
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