Wohnungseigentümer darf keine Kamera in Tiefgarage installieren
Ein Wohnungseigentümer darf keine Kamera in seinem Pkw installieren, die mittels Bewegungsmelder Bilder anderer Kfz oder Personen aufnimmt, die sich dem Stellplatz des Pkw in der Tiefgarage nähern. Das entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek im Oktober 2016. Die Videoüberwachung ist eine Verletzung des Miteigentumsanteils der übrigen Eigentümer und ihrer Persönlichkeitsrechte.
Ein Eigentümer hatte in der zur Wohnanlage gehörenden Tiefgarage einen Kfz-Stellplatz. Er hatte in dem Pkw eine Video-Kamera an der Windschutzscheibe mit einem Gummisauger installiert. Die Kamera war mit einem Bewegungsmelder ausgestattet und nahm nach Auslösen des Bewegungsmelders Aufzeichnungen und Bilder auf. Der Bewegungsmelder der Videokamera wurde ausgelöst, wenn ein Kfz oder eine Person sich dem Stellplatz bzw. dem Pkw des Wohnungseigentümers näherte, aber sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befand.
Als die Eigentümergemeinschaft hiervon erfuhr, forderte sie den Eigentümer zur Demontage der Kamera auf. Da dieser der Aufforderung nicht nachkam, reichte die Gemeinschaft Klage ein. Die übrigen Wohnungseigentümer waren der Ansicht, dass die Installation der Kamera eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellte.
Das AG Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der übrigen Wohnungseigentümer, dass diese einen Anspruch auf Unterlassung von Kameraaufnahmen durch den Wohnungseigentümer gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hatten. Durch die Videoüberwachung aus dem auf dem Stellplatz in der Tiefgarage stehenden Pkw des Wohnungseigentümers heraus wurde auch die Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums, die an die Stellplatzfläche angrenzte, beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung mussten die übrigen Wohnungseigentümer als Miteigentümer nicht dulden. Vielmehr konnten sie gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Dabei gilt § 14 Nr. 1 WEG, wonach ein Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst.
Diese Schwelle war im vorliegenden Fall überschritten. Die übrigen Wohnungseigentümer waren in ihrem Miteigentumsrecht und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der verklagte Wohnungseigentümer konnte sich nicht darauf berufen, dass die übrigen Wohnungseigentümer sich dem Stellplatz bzw. seinem dort abgestellten Fahrzeug nicht zwingend nähern mussten und deshalb verhindern konnten, von der Kamera aufgenommen zu werden. Denn die Kamera bzw. der Bewegungsmelder war so eingestellt, dass eine Person, die sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums vor der Stellplatzfläche bewegte, die Auslösung des Aufnahmemodus der Kamera verursachte. Die übrigen Wohnungseigentümer waren aber Miteigentümer der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums und als solche auch berechtigt, diese zu nutzen. Die übrigen Wohnungseigentümer konnten zudem nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist. Die Möglichkeit dauernder Beobachtung stellte deshalb eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung gemäß 14 Nr. 1 WEG dar, da die Überwachung mindestens einen Bereich des Gemeinschaftseigentums erfasste. Als Wohnungseigentümer sollten Sie zudem Folgendes beachten: Unerheblich ist es auch, wenn eine Kamera so angebracht wurde, dass sie tatsächlich nur den eigenen Sondernutzungsbereich aufnimmt. Denn eine Kamera kann jederzeit wieder so eingestellt werden, dass von ihr eine Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer ausgeht (AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 14.10.16, Az. 880 C 9/16).
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