Der Vorrat an Brennstoff darf nicht in eine Jahresabrechnung aufgenommen werden
Da die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres darstellen soll, darf der Wert des Brennstoffvorrates nicht berücksichtigt werden. Dies stellte das Landgericht Köln im Oktober 2016 klar.
In der Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Das LG Köln entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. Die Kosten des Restbestandes an Öl durften tatsächlich nicht in der angefochtenen Jahresabrechnung aufgeführt werden, weil sie im Abrechnungszeitraum nicht angefallen waren. Da es sich um einen Restbestand an Öl handelte, waren die Kosten für die Anschaffung in einem früheren Abrechnungszeitraum entstanden. Diese Kosten wurden auch nicht durch § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) als umlegbare Kosten der „Bevorratung“ für das Jahr 2015 erfasst (LG Köln, Urteil v. 27.10.2016, Az. 29 S 91/16).
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