Wer in Eigentümerversammlung schweigt, darf Beschluss nicht anfechten …
Das stellte das Amtsgericht Wismar im Mai 2017 klar. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in einer Eigentümerversammlung mehrere Beschlüsse mehrheitlich verabschiedet. Einige der Beschlüsse wurden dann innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Wohnungseigentümer angefochten. Der anfechtende Wohnungseigentümer hatte in der Eigentümerversammlung selbst jedoch keine Einwendungen gegen die Beschlüsse erhoben.
Dieses Verhalten wirkte sich für den anfechtenden Wohnungseigentümer nun negativ aus. Denn das AG Wismar sah dieses Verhalten als widersprüchlich und treuwidrig an. Mit der eingereichten Klage handelte der klagende Wohnungseigentümer insbesondere deshalb zum Nachteil der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, weil er nunmehr im Widerspruch zu seinem Verhalten in der Eigentümerversammlung tätig wurde. Der Wohnungseigentümer hätte höchstens Einwände gegen die Beschlussfassung als solche in seiner Anfechtungsklage geltend machen dürfen, so das Gericht. Rechtliche Einwände gegen die Beschlüsse als solche, hätte der anfechtende Wohnungseigentümer schon in der Eigentümerversammlung vortragen müsse. Im Rahmen der sich anschließenden Diskussion hätte der anfechtende Wohnungseigentümer die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft möglicherweise noch überzeugen können. Nur wenn er keinen Erfolg gehabt hätte, wäre eine Anfechtungsklage gerechtfertigt gewesen (AG Wismar, Urteil v. 09.05.17, Az. 2 C 643/15 WEG).
Hinweis: Als Wohnungseigentümer sollten Sie beachten, dass die Entscheidung des AG Wismar darauf hinausläuft, dass Sie als Wohnungseigentümer verpflichtet wären, ihre Bedenken gegen eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung vorzutragen. Das würde jedoch unzulässigen Zwang darstellen, weil ein Wohnungseigentümer dann, um keine Rechte zu verlieren, an Eigentümerversammlungen teilnehmen müsste. Eine Teilnahmepflicht von Wohnungseigentümern an Eigentümerversammlungen kann jedoch nicht richtig sein und wird auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht formuliert. Denn nach dem WEG sind Wohnungseigentümer berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse – unabhängig von ihrem bisherigen Verhalten – mittels einer Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass ein Wohnungseigentümer seine Argumente gegen ein Beschlussthema bereits in der jeweiligen Eigentümerversammlung vorträgt.
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