Verlegung von Holz auf einer Terrasse mit Steinplatten ist genehmigungspflichtige bauliche Veränderung
Dass die Verlegung von Holz auf einer Terrasse mit Steinplatten eine bauliche Veränderung darstellt, der alle betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen müssen, stellte das Amtsgericht München im Februar 2017 klar. Jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Beseitigung einer solchen Beeinträchtigung fordern; auch wenn die Gemeinschaft aus mehreren Gebäuden besteht.
Ein Wohnungseigentümer hatte auf den vorhandenen Steinplatten der zu seiner Eigentumswohnung gehörenden Terrasse dunkelbraune Holzplanken verlegt und dadurch das Bodenniveau der Terrasse um ca. 10 cm erhöht. Diese Maßnahme war von den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft nicht genehmigt worden. Die in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung des Verwalters lag ebenfalls nicht vor. Deshalb verklagte ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft den ohne Genehmigung handelnden Wohnungseigentümer auf Beseitigung. Der verklagte Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass der andere Wohnungseigentümer nicht zur Klage berechtigt war, weil die Wohneigentumsanlage aus mehreren Gebäuden bestand. Der klagende Wohnungseigentümer wohnte in einem anderen Gebäude.
Das AG München entschied den Rechtsstreit dennoch zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Dieser war gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zur Klage berechtigt. Der verklagte Wohnungseigentümer hatte den optischen Gesamteindruck des betroffenen Gebäudes und damit auch der gesamten Wohneigentumsanlage durch die Erhöhung des Terrassenbelags unter Verwendung eines anderen Materials, nämlich Holz auf Stein, nachteilig verändert. Es handelte sich deshalb nicht lediglich um eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung sondern um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung.
Da zudem die gemäß der Teilungserklärung und § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung des Verwalters für diese bauliche Maßnahme nicht vorlag, war die bauliche Veränderung rechtswidrig erfolgt. Das Erfordernis einer Zustimmung des Verwalters schützt die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft davor, dass eigenmächtige bauliche Veränderungen nicht damit bagatellisiert werden können, dass andere Mitglieder der Gemeinschaft nicht nachteilig beeinträchtigt sind. Dass auch in Mehrhausanlagen bei nachteiligen Veränderungen des optischen Gesamteindrucks grundsätzlich alle Mitglieder der Wohneigentumsanlage betroffen sind stellte das AG München außerdem ausdrücklich klar (AG München, Urteil v. 14.02.17, Az. 482 C 12322/16 WEG).
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