Kostenverteilung: Circa-Angaben in der Jahresabrechnung sind nicht erlaubt
Legt die Teilungserklärung einer WEG die Quadratmeterangaben der Flächen auf zwei Nachkommastellen genau fest, darf der Verwalter sich bei der Kostenverteilung in der Jahresabrechnung nicht mit Circa-Werten begnügen. Das entschied das Amtsgericht Passau (Urteil v. 01.06.2017, Az. 23 C 1871/16).
Verwalter legte Flächenschlüssel zugrunde
In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gab es keine Vorgaben dazu, nach welchem Schlüssel die Kosten einer Wohnanlage auf die einzelnen WEG-Mitglieder umgelegt wurden. Der Verwalter wählte einen Flächenschlüssel. Obwohl er die Quadratmeterzahl der Wohn- und sonstigen Flächen in exakter Höhe bis auf zwei Nachkommastellen der Teilungserklärung hätte entnehmen können, begnügte er sich mit Circa-Werten. Von der Mehrheit der Wohnungseigentümer wurde die Jahresabrechnung gebilligt. Doch einige Wohneigentümer waren nicht damit einverstanden und fochten den Beschluss über die Jahresabrechnung an.
Anfechtung erfolgreich
Auch wenn der vorliegende Verteilungsschlüssel schon jahrelang unangefochten verwendet worden war, das Gericht erklärte ihn für nichtig. Denn die Circa-Flächenwerte führten sowohl bei der Gesamt-, als auch bei den Einzelabrechnungen zu Fehlern. Auch wenn die Abweichung nur wenige Qua- dratmeter betrug, so beanstandete der zuständige Richter doch das rechtswidrige Vorgehen: Der Verwaltungsrat hätte dies erkennen müssen.
Fazit: Der Verteilungsschlüssel musste neu beschlossen und die Jahresabrechnung neu erstellt werden.
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