Hausordnung: Ausschließliches Verbot von Musizieren ist unzulässig
Dass das ausschließliche Verbot von Musizieren in einer Hausordnung rechtswidrig ist, stellte das Landgericht Frankfurt a. M. im Oktober 2017 klar. Beachten Sie als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Hausordnung, dass ein ausschließliches Verbot des Musizierens, nicht aber anderer störende Geräusche verursachender Tätigkeiten unzulässig ist.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft stritten über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, der Musizieren in der Wohnanlage zeitlich beschränken sollte. Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war jedoch Pianist und auch Musiklehrer. Vor Fassung des Beschlusses lagen die allgemeinen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 und 7 Uhr. Der neue Mehrheitsbeschluss änderte die bestehende Hausordnung nun dahingehend, dass Musizieren und Klavierspielen nur an Werktagen, also Montags bis Freitags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr und an Samstagen von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt sein sollte. Zudem wurde ausdrücklich Musizieren- und Klavierspielen auf zwei Stunden täglich begrenzt. Der betroffene Klavierlehrer reichte gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage ein.
Ungleichbehandlung der Hausbewohner ist rechtswidrig
Mit Erfolg! Das LG Frankfurt a. M. entschied zu Lasten der Eigentümergemeinschaft, dass die Ruhezeit nicht nur ausschließlich für Musizieren gelten durfte. Denn mit diesem Inhalt verstieß der Beschluss gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Der angefochtene Beschluss durfte sich nicht ausschließlich auf Musizieren und Klavierspielen beschränken. Denn es sind noch andere laute Geräusche verursachende Tätigkeiten denkbar, durch welche Ruhezeiten beeinträchtigt werden können. Ruhezeiten dienen dazu, die Bewohner eines Hauses zu festgelegten Zeiten vor störenden Geräuschen zu schützen.
Dabei müssen alle Arten von Geräuschen erfasst werden, die geeignet sind die Ruhe der Hausbewohner zu stören. Eine Beschränkung nur auf Geräusche, die durch Musik oder Musizieren verursacht werden, ist unzulässig, da dies eine Ungleichbehandlung der Hausbewohner darstellt. Denn durch den angefochtenen Mehrheitsbeschluss würden musizierende Hausbewohner gegenüber anderen Störern, beispielsweise Handwerkern, benachteiligt (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 04.10.17, Az. 2-13 S 131/16).
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