Nur Rechtsanwälte sind als Begleitpersonen auf Eigentümerversammlungen zuzulassen
Als Wohnungseigentümer sollten Sie wissen, dass nur Rechtsanwälte als Begleitpersonen auf Wohnungseigentümerversammlunge
Eine Wohnungseigentümerin, die angeblich an Schwerhörigkeit litt, hatte auf der letzten Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse angefochten. Hintergrund war, dass es der Wohnungseigentümerin angeblich nicht möglich gewesen war, wegen ihrer angeblichen Schwerhörigkeit der Versammlung zu folgen. Aus diesem Grund sei ihr eine sachgerechte Abwägung bei der Abstimmung über die Beschlüsse nicht möglich gewesen. Zu Beginn der Eigentümerversammlung hatte die Wohnungseigentümerin deshalb beantragt, dass mit ihr eine Begleitperson an der Eigentümerversammlung teilnehmen darf.
Die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer lehnte diesen Antrag jedoch ab. Die Eigentümerin reichte Anfechtungsklage ein, weil sie nach ihrer Darstellung keine sachgerechten Entscheidungen bei den Abstimmungen treffen konnte und ihr auch eine Begleitperson verweigert wurde. Sie beantragte in der Klage zudem, dass die Eigentümergemeinschaft für die Zukunft verpflichtet werde, eine Begleitperson bei zukünftigen Eigentümerversammlungen mit einer „
Das Amtsgericht Hannover entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümerin war nicht berechtigt, irgendeine Begleitperson zu Eigentümerversammlungen mitzubringen. Dabei kam es gar nicht auf ihre Schwerhörigkeit an. Denn nach Ansicht des Gerichts kam als Begleitperson allenfalls ein Rechtsanwalt in Betracht.
Nichtöffentlichkeit einer Wohnungseigentümerversammlung
Denn nur für Rechtsanwälte gilt eine gesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht. Für sonstige Personen besteht keine verbindliche Verschwiegenheitsverpflichtung
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