Mieter einer Eigentumswohnung muss keine Verwaltungskosten zahlen
Dass ein Mieter einer Eigentumswohnung trotz ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag, neben der monatlichen Miete keine Verwaltungskostenpauschale entrichten muss, stellte das Landgericht Berlin im Oktober 2017 klar. Als Vermieter müssen Sie nämlich unbedingt beachten, dass Verwaltungskosten nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen.
Ein Vermieter und sein Mieter hatten bei Abschluss des Mietvertrages einen Mustermietvertrag genutzt, der für eine mehrfache Anwendung konzipiert war. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass der Mieter einen Betrag von 1.500,- € Kaltmiete zahlt. Zusätzlich sollte der Mieter monatlich eine Verwaltungskosten-Pauschale in Höhe von 34,38 € und Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten leisten. Zunächst zahlte der Mieter auch auf die Verwaltungskostenpauschale insgesamt einen Betrag von 601,65 €. Nach einigen Monaten stellte der Mieter die Zahlung ein und verlangte vom Vermieter darüber hinaus Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen auf die Verwaltungspauschale. Der Mieter war nämlich inzwischen der Ansicht, dass die vereinbarte Verwaltungspauschale vom Mieter rechtswidrig erhoben wurde. Der Vermieter forderte Weiterzahlung der vereinbarten Pauschale.
Das LG Berlin entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter wurde gerichtlich verpflichtet, die pauschal gezahlten Verwaltungskosten an den Mieter zurück zu zahlen. Nach Ansicht des Gerichts verstieß die Regelung über die Verwaltungspauschale gegen § 556 Abs. 4 BGB. Denn in einem Wohnraummietverhältnis dürfen Sie als Vermieter nur die gesetzlich zugelassenen Betriebskosten auf Ihren Mieter umlegen. Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig, da sie nicht zu den Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung gehören. Beachten Sie als Vermieter: Verwaltungskosten können auch nicht als Bestandteil der Kaltmiete zulässig vereinbart werden (LG Berlin, Urteil v. 12.10.17, Az. 67 S 196/17).
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