Gemeinschaftseigentum: Rechtswidriger Zustand muss vollständig beseitigt werden
Wird Gemeinschaftseigentum durch eigenmächtige bauliche Veränderungen, beispielsweise eingebaute Dachflächenfenster, rechtswidrig verändert, muss der rechtswidrige Zustand durch komplette Rückgestaltung wieder beseitigt werden. Dies entschied das Landgericht München im November 2017. Sie als Wohnungseigentümer allein können solche Ansprüche jedoch nur geltend machen, wenn die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bzw. die Eigentümergemeinschaft untätig bleiben.
Ein Wohnungseigentümer hatte in das über seiner Eigentumswohnung gelegene Satteldach eigenmächtig Dachflächenfenster einbauen lassen. Da dieser Umbau nicht per Beschluss genehmigt worden war, wollte ein Wohnungseigentümer eigenmächtig auf Rückbau klagen. Zuvor beschloss jedoch die Mehrheit der Wohnungseigentümer, dass der Verwalter ermächtigt werden sollte, Vergleichsverhandlungen zu führen. Dem eigenmächtig das Dach umbauenden Wohnungseigentümer sollte zunächst Geld angeboten werden, um ihn zum Rückbau zu bewegen. Da der Verwalter dann aber nichts weiter unternahm, zog der einzelne Wohnungseigentümer die Sache wieder an sich. Auf dessen Klage hin wurde der eigenmächtig handelnde Wohnungseigentümer dann zur Entfernung der Dachflächenfenster und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der betroffene Wohnungseigentümer Berufung ein.
Mit Erfolg! Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich Beseitigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB allein und ohne einen Ermächtigungsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer geltend machen. Deshalb durfte der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich Beseitigung der Dachflächenfenster und komplette Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Allerdings sah es das LG München es als problematisch an, dass die Eigentümergemeinschaft die von dem Wohnungseigentümer im Alleingang eingeklagten Ansprüche bereits an sich gezogen hatte. Denn der Verwalter war per Beschluss beauftragt worden, in der Angelegenheit tätig zu werden. Durch die Vergemeinschaftung der Ansprüche hatte der einzelne Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis verloren. Danach war der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer geltend zu machen. Aus diesem Grund war die Klage zu Gunsten des auf Rückbau verklagten Wohnungseigentümers abzuweisen. Das LG München hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Somit ist nun vor dem höchsten deutschen Zivilgericht zu klären, ob der Anspruch auf Rückbau doch durch den einzelnen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden konnten (LG München I, Urteil v. 15.11.17, Az. 1 S 1978/16 WEG).
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