Mangels Zustimmung zu nachteiliger Baumaßnahme muss Wohnungseigentümer keine Kosten tragen
Wenn ein betroffener Wohnungseigentümer die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderliche Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme nicht erteilt hat, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG auch nicht verpflichtet, die Kosten einer für ihn unvorteilhaften Maßnahme zu tragen. Dies stellte das Amtsgericht Landshut im Juni 2017 klar. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Trotz eines inzwischen unanfechtbaren Grundlagenbeschlusses ist ein Beschluss über eine Sonderumlage isoliert anfechtbar.
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten mehrheitlich einen Grundlagenbeschluss gefasst, wonach die Zufahrten zu den Garagen der Wohneigentumsanlage baulich verändert werden sollten. Ein Wohnungseigentümer hatte dem Beschluss nicht zugestimmt, weil er die geplante bauliche Veränderung als Nachteil empfand. Durch die Veränderung würde ihm das Erreichen seiner Garage erheblich erschwert. Dennoch hatte der Wohnungseigentümer den Grundlagenbeschluss nicht angefochten. In einer weiteren Eigentümerversammlung fassten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft einen Beschluss über die Finanzierung der baulichen Maßnahme durch eine von den Wohnungseigentümern zu zahlende Sonderumlage. Gegen diesen Beschluss reichte der betroffene Wohnungseigentümer nun eine Anfechtungsklage ein.
Mit Erfolg! Obwohl eine endgültige Kostenverteilung erst in einer Jahreseinzelabrechnung erfolgt wäre, konnte der Wohnungseigentümer den Beschluss über die Sonderumlage anfechten. Er musste nicht den noch ausstehenden Beschluss über die Jahresabrechnung abwarten. Denn die Erhebung der Sonderumlage und anteilsmäßige Umlegung der Kosten auf den betroffenen Wohnungseigentümer entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Sonderumlagenbeschluss isoliert anfechtbar
Dabei ist ein Sonderumlagenbeschluss isoliert anfechtbar (BGH, Urteil v. 19.10.12, Az. V ZR 233/11). Die Anfechtung war auch begründet, denn gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG war der anfechtende Wohnungseigentümer an den Kosten nicht zu beteiligen, da durch die geplante bauliche Veränderung der Zugang zu seiner Garage erschwert wurde. Aus diesem Grund war gem. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ursprünglich die Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers zu der baulichen Veränderung der Zufahrten zu den Garagen erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen beeinträchtigte Wohnungseigentümer müssen diesen Maßnahmen grundsätzlich zustimmen (BGH, Urteil v. 11.11.11, Az. V ZR 65/11). Wird die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung versagt, ist der betroffene Eigentümer nach § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG nicht verpflichtet, Kosten einer für ihn unvorteilhaften Maßnahme zu tragen (AG Landshut, Urteil v. 20.06.17, Az. 14 C 1794/16).
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