Bauliche Veränderung nur bei fester Verbindung
Dass eine bauliche Veränderung nur dann vorliegt, wenn eine feste Verbindung eines Bauwerks mit dem Boden eines Grundstücks besteht, stellte das Landgericht München im Dezember 2017 klar.
Ein Wohnungseigentümer, der Vater von kleinen Kindern war, hatte im Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Trampolin aufgestellt. Die Eigentumswohnung des Wohnungseigentümers lag im Erdgeschoss und grenzte unmittelbar an den Garten. Dem Eigentümer war deshalb ein Sondernutzungsrecht an dem Garten eingeräumt worden. Das Trampolin war ca. 3 Meter hoch und nicht fest mit dem Boden verbunden. Laut Teilungserklärung durfte der Garten aber nur als Ziergarten genutzt werden. Aus diesem Grund war ein anderes Mitglied der Gemeinschaft der Ansicht, dass das Aufstellen des Trampolins unzulässig war und reichte Unterlassungsklage ein, weil das Aufstellen des Trampolins eine bauliche Veränderung darstelle.
Das LG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des verklagten Wohnungseigentümers. Das mobile Trampolin, das mit dem Boden nicht fest verbunden war, überschritt weder die Grenzen des zulässigen Gebrauchs der Sondernutzungsfläche nach § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) noch die Grenzen der Teilungserklärung. Das Aufstellen des Trampolins im Garten war zulässig, weil es keine bauliche Veränderung darstellte. Es lag auch kein Verstoß gegen die Teilungserklärung vor, da ein „Ziergarten“ für Kinderspiele genutzt werden kann. Wenn aber Kinder dort spielen dürfen, ist das Aufstellen von Spielgeräten ebenfalls eine zulässige Nutzung.
Aufstellen eines mobilen Spiel- oder Sportgeräts ist keine bauliche Veränderung
Das LG München stellte ausdrücklich klar, dass das Aufstellen eines nicht fest mit dem Boden verankerten Spiel- oder Sportgeräts, beispielsweise eines Trampolins, keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Mit der Aufstellung eines beweglichen Geräts geht daher auch keine Änderung der Zweckbestimmung einher. Eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG liegt nicht vor, weil diese eine auf Dauer angelegte feste Verbindung mit dem Boden voraussetzt. Das Trampolin war aber nicht fest mit dem Boden verbunden (LG München I, Beschluss v. 20.12.17, Az. 1 S 17182/17 WEG).
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