Eigentümerversammlung und Versammlungsprotokoll können nicht für ungültig erklärt werden
Dass weder eine Eigentümerversammlung noch ein Protokoll einer Eigentümerversammlung auf Antrag durch ein Gericht für ungültig erklärt werden können, stellte das Amtsgericht Wilhelmshaven im August 2017 klar. Denn eine protokollierte Eigentümerversammlung hat als tatsächliche Zusammenkunft von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft unabänderlich stattgefunden. Um Nachteile zu vermeiden, ist es Ihnen als Wohnungseigentümer deshalb zu empfehlen, vor einer Beschlussanfechtungsklage vorab anwaltlichen Rat einzuholen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine Eigentümerversammlung abgehalten, in der zu sieben Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst wurden. Das Ergebnis der Beschlüsse wurde in einem Protokoll der Eigentümerversammlung festgehalten. Rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) reichte ein Wohnungseigentümer eine Klage ein. Allerdings stellte der klagende Wohnungseigentümer nicht nur den Antrag, dass die gefassten Beschlüsse für unwirksam erklärt werden sondern auch die Eigentümerversammlung und das Protokoll der Versammlung.
Das angerufene AG Wilhelmshaven wies die Klage als unzulässig zurück, soweit die Klage darauf gerichtet war, die Eigentümerversammlung und das Protokoll durch das Gericht für ungültig erklären zu lassen. Hinsichtlich des Antrags auf Ungültigkeiterklärung der Eigentümerversammlung stellte das Gericht klar, dass eine Eigentümerversammlung weder gültig noch ungültig sein kann. Eine solche Versammlung kann zwar fehlerhaft ablaufen, dennoch findet sie statt. Eine Versammlung die stattgefunden hat, kann nicht mehr für ungültig erklärt werden. Das gleiche gilt für das Versammlungsprotokoll, welches den Inhalt einer Versammlung wiedergibt. Auch der Antrag, die gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, war nicht hinreichend bestimmt. Denn in dem Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse wurde nicht bestimmt, ob einer, einzelne oder alle Beschlüsse angefochten wurden. Dabei stellte das Gericht klar, dass zur Auslegung der Anträge ein Rückgriff auf die Klagebegründung nicht möglich war, weil diese erst zwei Monate nach Eingang der Klageanträge gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bei Gericht vorliegen musste (AG Wilhelmshaven, Urteil v. 18.08.17, Az. 6 C 679/16).
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