Schimmelbefall in ganzer Mietwohnung rechtfertigt 80% Mietminderung
Sind sämtliche Mieträume von Feuchtigkeit und Schimmel befallen, ist eine Mietminderung von 80% gerechtfertigt. Dies stellte das Amtsgericht Bergisch-Gladbach im Februar 2018 klar. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Schimmelpilzbefalls setzt aber voraus, dass die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung zum Zeitpunkt der Kündigung bestand.
In einer Mietwohnung waren alle Räume ab der Sockelleiste bis zu einer Höhe von 30 cm feucht und verschimmelt: Aus diesem Grund kündigte der Mieter das Mietverhältnis fristlos wegen Gesundheitsgefährdung. Außerdem verklagte der Mieter den Vermieter auf Schadensersatz u. a. wegen entstandener Gutachterkosten und beschädigtem Inventar. Außerdem hatte der Mieter bis zu seinem Auszug eine 80%-ige Mietminderung geltend gemacht. Ein Gutachter bestätigte dann später zu Gunsten des Mieters bauliche Mängel.
Das AG Bergisch-Gladbach entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung war allerdings nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, weil gesundheitliche Gefahren zu Lasten des Mieters nicht nachweisbar waren. Denn hierfür muss das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung erheblich sein. Die Gefahr einer nachhaltigen Gesundheitsgefährdung eines Mieters ist aber nicht immer bei Schimmelbildung zu unterstellen, sondern nur nach einer Laboruntersuchung von Schimmelsporen im Rahmen eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Allerdings war ein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz gem. § 536a Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zudem war wegen des Schimmelbefalls in sämtlichen Mieträumen nach Ansicht des Gerichts eine 80%-ige Mietminderung des Mieters angemessen (AG Bergisch Gladbach, Urteil v. 15.02.18, Az. 60 C 436/15).
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