Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung nach einer Mietminderung
Wie bei jeder Abrechnung haben Sie auch bei der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung folgende Grundsätze zu beachten:
- geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
- Hinweis auf die vom Mieter noch zu zahlende oder die von Ihnen zu erstattende Geldsumme
Achtung: In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für jede einzelne Kostenposition die Gesamtkosten angegeben werden müssen. Geschieht dies nicht, ist Ihre Abrechnung unwirksam.
Gratis: Sichern Sie sich jetzt „Dr. Mahlstedts 5 Punkte für den unangreifbaren Mietvertrag„!
Die Abrechnung nach einer Mietminderung
Aufpassen müssen Sie auch, falls Ihre Mieter die Miete gemindert haben sollten. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, dass Bemessungsgrundlage für eine Mietminderung die Bruttomiete einschließlich aller Betriebskosten ist, haben Sie das auch bei Ihrer Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu berücksichtigen.
Beispiel: Ihr Mieter hat auf Grund eines Mangels die Miete im Monat August um 10 Prozent gemindert. Insgesamt betragen die Nebenkosten für diesen Mieter ohne Mietminderung für das Jahr 2400 €. Er hat also lediglich insgesamt 2160 € zu bezahlen (2400 € : 12 Monate = 200 € pro Monat; von 200 € sind 10 % = 20 €; 2400 € – 20 € x 12 Monate = 2160 €). Nur über diese Summe rechnen Sie unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen ab. Sie müssen die Summe jetzt noch anteilig auf die Heiz- und Warmwasserkosten umrechnen. In der obigen Berechnung entfallen könnten zum Beispiel von den 2160 € nur 1100 € auf die Heiz- und Warmwasserkosten entfallen.
Gratis: Sichern Sie sich jetzt „Dr. Mahlstedts 5 Punkte für den unangreifbaren Mietvertrag„!
Neueste Kommentare