Hausordnung – kein isoliertes Musizierverbot in der WEG möglich!
Wohnt in Ihrem Haus auch ein Musikliebhaber, der am liebsten den ganzen Tag Klavier spielt oder allabendlich auf seiner Geige übt? Auch wenn Sie Musik eigentlich schön finden – es ist nachvollziehbar, dass Sie Ihren Feierabend nicht damit verbringen möchten, den musikalischen Übungen Ihres Nachbarn zu lauschen. Aus diesem Grund versuchen viele Eigentümergemeinschaften das Musizieren einzuschränken. Doch Vorsicht, beschließen Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft eine Regelung der Hausordnung, die nur das Musizieren zeitlich einschränkt, ist das unzulässig (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 04.10.17, Az. 2-13 S 131/16).
Erweiterte Ruhezeiten sollten nur für das Musizieren gelten
Im entschiedenen Fall regelte die Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft als Ruhezeiten täglich die Zeiten von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr. Auf einer Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mehrheitlich eine Ergänzung der Ruhezeiten: Nunmehr war das Musizieren und Klavierspielen nur an Werktagen von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr sowie samstags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr erlaubt. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie war ausgebildete Pianisten und Klavierlehrerin und sah nicht ein, warum die erweiterten Ruhezeiten nur für sie gelten sollten.
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Keine ungleiche Behandlung verschiedener Geräuschquellen
Das Landgericht Frankfurt/Main entschied: Der Beschluss zur Ergänzung der Hausordnung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher unwirksam. Da sich der Beschluss ausschließlich auf das Musizieren und Klavierspielen bezieht, grenzt er diese von anderen lärmintensiven Tätigkeiten ab. Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Geräuschquellen liegt eine Ungleichbehandlung vor. Denn es macht keinen Unterschied, ob Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik oder durch andere Lärmquellen gestört werden.
Für Sie bedeutet das Urteil: Wenn Sie auf Ihrer bald stattfindenden Eigentümerversammlung das Musizieren per Beschluss regeln möchten, denken Sie daran: Eine isolierte Einschränkung des Musizierens ist unzulässig. Gegen einen Beschluss, der die Ruhezeiten insgesamt ausdehnt, ist dagegen nichts einzuwenden. Übrigens: Falls Sie darüber nachdenken, das Musizieren in Ihrer Gemeinschaft ganz zu untersagen: Das geht nur mit einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.
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