Für gemeinschaftliche Bäume ist die Gemeinschaft zuständig
Wenn zu Ihrer Wohnanlage ein Garten mit hohen Bäumen gehört, müssen diese hin und wieder mal geschnitten oder gefällt werden. Allerdings: Sie können hier nicht selbst Hand anlegen. Vielmehr benötigen Sie hierzu einen gemeinschaftlichen Beschluss. Und: Wenn Sie den Rückschnitt oder die Fällung im Klageweg erstreiten müssen, denken Sie daran, Ihre Klage gegen die gesamte Gemeinschaft und nicht nur gegen einzelne Eigentümer zu richten. Nur dann werden Sie mit Ihrer Klage erfolgreich sein (AG München I, Urteil v. 28.06.17, Az. 481 C 24911/16).
Eigentümern verlangte Fällung des kranken Baumes
Im entschiedenen Fall ging es um einen Streit zweier Wohnungseigentümerinnen, die über ein Sondernutzungsrecht an direkt aneinander grenzenden Gartenanteilen verfügten. Auf der Sondernutzungsfläche der einen Eigentümerin steht eine etwa 12 m hohe Wildkirsche, deren Äste in den Gartenteil der klagenden Eigentümerin hinüber ragen. Der Baum war seinerzeit entsprechend den behördlichen Vorgaben gepflanzt worden. Laut Teilungserklärung sind “die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen” von den Eigentümern “nach Miteigentumsanteilen zu zahlen”. Im Anschluss daran heißt es, “die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zu Lasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten”. Die klagende Eigentümerin verlangte nun von ihrer Nachbarin die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen sich auf Pflanzen der klagenden Eigentümern ausbreiten. Die Nachbarin war der Ansicht, die klagende Eigentümerin hätte sich mit ihrem Begehren an die Gemeinschaft richten müssen.
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Übertragung von Instandhaltungspflicht nur mit klarer Vereinbarung
Das Amtsgericht München gab der Nachbarin Recht. Für das Fällen bzw. Beschneiden der Bäume war die Gemeinschaft zuständig. Zwar können Wohnungseigentümer eine Vereinbarung treffen, nach der die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Das erfordert jedoch eine klare und eindeutige Regelung. Im Zweifel verbleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
Zahlt die Gemeinschaft für die Bäume ist sie erst recht für deren Instandhaltung zuständig
Hier regelte die Teilungserklärung, dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen sind. Das spricht nach Auffassung des Gerichts dafür, dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten der Baumpflege von allen Eigentümern zu tragen sind. Erst Recht verbleibt dann aber die Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung bei der Gemeinschaft. Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhaltet keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum stehenden, behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten bzw. instand zu setzen.
Für Sie bedeutet das Urteil: Auch wenn jetzt Bäume weder beschnitten noch gefällt werden dürfen, ist dieses Urteil schon jetzt für Sie relevant. Möchten Sie Baumfällarbeiten nämlich im Herbst erledigen, müssen Sie auf Ihrer Eigentümerversammlung vorher einen entsprechenden Beschluss fassen. Das gilt zumindest dann, wenn Ihre Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Regelung enthält.
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